Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Betriebsanlage Personen nicht vorhanden sind, die nach § 814 Abs. 2 wahlberech- 
tigt sind oder gewählt werden können, ist das Bergamt befugt, die Sicherheitsmänner 
zu ernennen. 
881t. 
Den Bergwerksbesitzern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Verträge 
(mittelst Reglement, Arbeitsordnung oder besondere Ubereinkunft) Bergleute in der 
Übernahme oder Ausübung eines ihnen übertragenen Amtes als Arbeiterausschuß- 
mitglied oder Sicherheitsmann zu beschränken. 
8 818g. 
Die Sicherheitsmänner sind in dem Grubenbezirke, für den sie gewählt sind, 
zu beschäftigen. Sie haben die Befugnis, ihren Grubenbezirk zweimal im Monate 
zu befahren und ihn in bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit 
der Bergleute zu untersuchen. Ihre Befahrungen erfolgen in Begleitung eines 
Aufsichtsbeamten (§ 70). Den Tag und die Schicht der Befahrung bestimmt der 
Sicherheitsmann. 
Außerdem haben die Sicherheitsmänner die Befugnis, an den Untersuchungen 
derjenigen in ihrem Grubenbezirke vorkommenden Unfälle teilzunehmen, welche nach 
den §§ 253 und 254 Veranlassung zu einer Untersuchung durch das Bergamt 
geben. Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter hat dem Sicherheitsmanne recht- 
zeitig von dem Zeitpunkte der Unfalluntersuchung Kenntnis zu geben. 
Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, die in Abs. 1 bezeichneten Befahrungen 
vorzunehmen, wenn der Arbeiterausschuß dies für notwendig erklärt. 
Erachtet die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der Sicherheitsmänner aus 
besonderen, auf bestimmte Tatsachen oder Wahrnehmungen gestützten, dem Berg- 
werksbesitzer oder seinem Vertreter mitzuteilenden Gründen außer den regelmäßigen 
Befahrungen (Abs. 1) weitere Befahrungen für notwendig, so ist der Sicherheits- 
mann des betreffenden Grubenbezirks berechtigt und verpflichtet, diese Befahrungen 
vorzunehmen, sofern nicht der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter alsbald nach 
Keuntnis des Beschlusses gegen die beabsichtigte Befahrung Einspruch erhebt. In 
diesem Falle haben letztere unverzüglich dem Bergamte von der Sachlage Mit- 
teilung zu machen. 
Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter hat für jeden Sicherheitsmann ein 
besonderes Fahrbuch anzulegen. In dieses Fahrbuch hat der Sicherheitsmann so-
	        
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