Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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gleich nach beendigter Befahrung deren Ergebnis einzutragen. Der Betriebsführer 
hat das Fahrbuch nach jeder Befahrung einzusehen; er ist befugt, seine Bemerkungen 
zu den Eintragungen des Sicherheitsmannes zu machen. Im übrigen ist über die 
Einrichtung des Fahrbuchs, die zulässigen Eintragungen und seine Aufbewahrung 
in der zu erlassenden Ausführungsanweisung Bestimmung zu treffen. 
Das Bergamt ist befugt, jederzeit die Fahrbücher der Sicherheitsmänner ein- 
zusehen. Das gleiche Recht steht dem Arbeiterausschusse zu. 
Eintragungen in das Fahrbuch, in denen die Besorgnis einer dringenden Ge- 
fahr ausgesprochen wird, sind durch den Betriebsführer unverzüglich zur Kenntnis 
des Bergamts zu bringen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welche Anordnungen zur 
Beseitigung der Gefahr getroffen worden sind. 
Auch im übrigen ist der Sicherheitsmann verpflichtet, die zu seiner Kenntnis 
gelangenden Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind, das Leben oder die Ge- 
sundheit der Arbeiter zu gefährden, unverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu melden. 
Abs. 7 findet auf diese Meldungen entsprechende Anwendung. 
Der Sicherheitsmann ist ferner verpflichtet, bei Befahrungen seines Gruben- 
bezirks durch einen Beamten des Bergamts diesen auf Erfordern zu begleiten und 
ihm jede Auskunft über die Sicherheitsverhältnisse des Grubenbezirks zu geben. 
Ebenso ist der Sicherheitsmann verpflichtet, auf Verlangen des Bergwerks- 
besitzers oder seines Vertreters eine Befahrung seines Grubenbezirks (Abs. 1) vor- 
zunehmen. 
§5 81h. 
Der Sicherheitsmann erhält für jede von ihm nach den Vorschriften des § 81g 
vorgenommene Befahrung von dem Bergwerksbesitzer eine Entschädigung in Höhe 
des ihm entgangenen Arbeitsverdienstes. 
g Sli. 
An den die Sicherheit der Grube betreffenden, insbesondere den in § 818 
Abs. 3 und 4 und § 81 k bezeichneten Verhandlungen und Entscheidungen des 
Arbeiterausschusses nehmen auch die Sicherheitsmänner teil. 
8 81. 
Der Arbeiterausschuß kann unter Zustimmung der Mehrheit der auwesenden 
Sicherheitsmänner beschließen, daß die regelmäßigen monatlichen Befahrungen der
	        
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