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Sicherheitsmänner (§ 818) bis auf anderweite Anordnung wegfallen. Ist ein
Arbeiterausschuß nicht vorhanden, so steht die Entschließung hierüber der Mehrheit
der Sicherheitsmänner zu. Der Beschluß tritt nach Genehmigung des Bergamts
in Wirksamkeit. Er kann jederzeit durch einen Beschluß des Arbeiterausschusses
oder der Mehrheit der Sicherheitsmänner oder des Bergamts aufgehoben werden.
Der Beschluß des Arbeiterausschusses oder der Sicherheitsmänner bedarf nicht der
Genehmigung.
8 SII.
Das Amt eines Sicherheitsmannes und das eines Arbeiterausschußmitgliedes
erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere Voraus-
setzung seiner Wählbarkeit verliert.
Einem Sicherheitsmanne kann indes zu einem früheren Zeitpunkt als zum
Ablaufe seiner Wahlperiode das Arbeitsverhältnis durch den Bergwerksbesitzer nur
gekündigt werden,
1. wenn er seinen Verpflichtungen als Sicherheitsmann nicht nachkommt,
2. wenn sonst Tatsachen vorliegen, die ihn als nicht geeignet zur Fortsetzung
seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann erscheinen lassen,
3. wenn er seine Tätigkeit als Sicherheitsmann zu Zwecken mißbraucht, die
mit seinem Amt als Sicherheitsmann nicht im Zusammenhange stehen,
4. wenn wichtige Gründe anderer Art vorliegen, die mit der Ausübung seines
Amtes als Sicherheitsmann nicht zusammenhänugen.
In den Fällen des § 88 kann auch ein Sicherheitsmann vor Ablauf der
vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung entlassen werden.
Von einem jeden Ausscheiden eines Sicherheitsmannes, sei es infolge Kündi-
gung oder Entlassung durch den Bergwerksbesitzer oder seinen Vertreter, sei es in-
folge eigener Kündigung oder Aufgabe der Arbeit durch den Sicherheitsmann, ist das
Bergamt unverzüglich durch den Bergwerksbesitzer oder seinen Vertreter in Kenntnis
zu setzen. Auf Antrag eines Beteiligten ist das Bergamt verpflichtet, die Gründe
des Ausscheidens zu untersuchen und seine Vermittelung eintreten zu lassen.
6 m.
Das Bergamt kann einen Sicherheitsmann, der seinen in § 818 Absl. 3, 4,
5, 8, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt, seines Amtes ent-
heben. Die Entscheidung erfolgt nach Anhören der Beteiligten.