Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Sicherheitsmänner (§ 818) bis auf anderweite Anordnung wegfallen. Ist ein 
Arbeiterausschuß nicht vorhanden, so steht die Entschließung hierüber der Mehrheit 
der Sicherheitsmänner zu. Der Beschluß tritt nach Genehmigung des Bergamts 
in Wirksamkeit. Er kann jederzeit durch einen Beschluß des Arbeiterausschusses 
oder der Mehrheit der Sicherheitsmänner oder des Bergamts aufgehoben werden. 
Der Beschluß des Arbeiterausschusses oder der Sicherheitsmänner bedarf nicht der 
Genehmigung. 
8 SII. 
Das Amt eines Sicherheitsmannes und das eines Arbeiterausschußmitgliedes 
erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere Voraus- 
setzung seiner Wählbarkeit verliert. 
Einem Sicherheitsmanne kann indes zu einem früheren Zeitpunkt als zum 
Ablaufe seiner Wahlperiode das Arbeitsverhältnis durch den Bergwerksbesitzer nur 
gekündigt werden, 
1. wenn er seinen Verpflichtungen als Sicherheitsmann nicht nachkommt, 
2. wenn sonst Tatsachen vorliegen, die ihn als nicht geeignet zur Fortsetzung 
seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann erscheinen lassen, 
3. wenn er seine Tätigkeit als Sicherheitsmann zu Zwecken mißbraucht, die 
mit seinem Amt als Sicherheitsmann nicht im Zusammenhange stehen, 
4. wenn wichtige Gründe anderer Art vorliegen, die mit der Ausübung seines 
Amtes als Sicherheitsmann nicht zusammenhänugen. 
In den Fällen des § 88 kann auch ein Sicherheitsmann vor Ablauf der 
vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung entlassen werden. 
Von einem jeden Ausscheiden eines Sicherheitsmannes, sei es infolge Kündi- 
gung oder Entlassung durch den Bergwerksbesitzer oder seinen Vertreter, sei es in- 
folge eigener Kündigung oder Aufgabe der Arbeit durch den Sicherheitsmann, ist das 
Bergamt unverzüglich durch den Bergwerksbesitzer oder seinen Vertreter in Kenntnis 
zu setzen. Auf Antrag eines Beteiligten ist das Bergamt verpflichtet, die Gründe 
des Ausscheidens zu untersuchen und seine Vermittelung eintreten zu lassen. 
6 m. 
Das Bergamt kann einen Sicherheitsmann, der seinen in § 818 Absl. 3, 4, 
5, 8, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt, seines Amtes ent- 
heben. Die Entscheidung erfolgt nach Anhören der Beteiligten.
	        
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