Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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§ Sl r. 
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen enthaltenen Be- 
stimmungen über die Verwendung der Strafgelder und die Verwaltung der Unter- 
stützungskassen, über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung 
des Arbeiterausschusses sowie über die Sicherheitsmänner unterliegen der Genehmi- 
gung des Bergamts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Be- 
stimmungen gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen; bezüglich der Vorschriften 
über die Wahlen besteht diese Beschränkung nicht. 
§ 81s. 
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder besonderer Satzungen ist der Ar- 
beiterausschuß über deren Inhalt zu hören. Auf Bergwerken oder selbständigen 
Betriebsanlagen, auf denen ein Arbeiterausschuß nicht besteht, ist den auf dem 
Bergwerk oder in der betreffenden Betriebsanlage beschäftigten volljährigen Berg- 
leuten Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung oder der 
besonderen Satzungen zu äußern. 
Artikel III. 
1. In § 110 des Berggesetzes vom 1. März 1905 werden 
a) in Absatz 1 Nummer 4 hinter dem Worte „Bergarbeit“ eingeschaltet: 
gröblich oder wiederholt; 
b) in Absatz 1 Nummer 8 die Worte: „auf Grund des § 72 Satz 2"“ ersetzt 
durch die Worte: 
auf Grund des § 71 Satz 2; 
J) der Absatz 2 aufgehoben. 
2. Hinter § 111 wird eingefügt: 
8 111a. 
Wird einer der im § 106 bezeichneten Angestellten durch unverschuldetes Un- 
glück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Ge- 
halt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Dies 
gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis auf Grund des § 110 aufgehoben wird, 
weil der Angestellte durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung 
seiner Dienste verhindert wird. 
1910 30
	        
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