Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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2) In demselben §8 (8) ist der Abs. XIV wie folgt zu ändern: 
Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen unter 1 und 11 
entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck 
oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden 
können, mit der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene sowie über zwei 
Bogen starke Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zulässig, wenn 
sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogenzahl als auch 
das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. 
3) In demselben § (8) erhält der Abs. XVI folgende Fassung: 
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½ Pf. für je 25 Gramm 
jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender 
Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 tellbare Pfennigsumme aufwärts ab- 
gerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von 
zwei Bogen oder Blättern, sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich 
sind und sich durch Druck und Inhalt als zusammengehbrig kennzeichnen, als eine besondere 
Beilage. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen Bogen 
oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, ungehefteten 
oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder un- 
gefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei geklebten, gehefteten oder 
gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften entstandenen 
Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch 
Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind. 
4) In demselben § (8) ist der bisherige Abs. XVII zu streichen. 
5) Im § 12 „Pakete“ sind als neue Abs. hinzuzufügen: 
XI Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Einlieferungs- 
bescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer 
Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Einlieferungsbescheinigung aus- 
gestellt. 
XII Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück hergestellt und können 
zum Preise von 20 Pf. für jeden Block durch die Postanstalten bezogen werden. Einzelformu- 
lare werden unentgeltlich abgegeben. 
Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von der Post ge- 
lieferten Formularen genau übereinstimmen. 
XIII Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben und im Formu- 
lare die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers sowie
	        
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