Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken auf 
dem Formulare zu entrichten. 
6) Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein- 
holung von Wechselakzepten“ ist unter X als zweiter Abs. einzuschalten: 
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen Beträge ent- 
weder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt überweisen 
lassen. Soll die Überweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber nach § 4, 
III und IV der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle dem Postauftrag 
eine ausgefüllte Zahlkarte beisügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Post- 
scheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postamveisungsgebühr gesandt. 
7) In demselben § (18) sind im Abs. XXI die Angaben unter 2) a) wie folgt 
zu ändern: 
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Übermittelung des eingezogenen Be- 
trags die tarifmäßige Gebühr (§ 20, II der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung); 
8) Im § 18a „Postprotest“ ist statt des letzten Satzes des Abs. VI zu setzen: 
Auf die Übermittelung der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber findet die Vorschrift 
unter V, Abs. 1 sinngemäße Anwendung. 
9) In demselben § (18a) sind im Abs. X die Angaben unter 2) wie folg 
zu ändern: 
2) bei Zahlung der Wechselsumme für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die 
tarifmäßige Gebühr (8§ 20, II der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung); 
10) Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist unter VI als zweiter Abs. ein- 
zuschalten: 
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nachnahme eingezogenen Beträge ent- 
weder mittels Zahlkarte oder mittels Postamveisung an das zuständige Postscheckamt überweisen 
lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber nach § 4, III 
und IV der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle der Nachnahmesendung 
eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Post- 
scheckamt mittels Postamveisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
11) In demselben § (19) sind im Abs. VII die Angaben unter 3) wie folgt 
zu ändern: 
3) für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (8 20, U der 
Postordnung, 8 9 der Postscheckordnung). 32°
	        
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