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den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken auf
dem Formulare zu entrichten.
6) Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein-
holung von Wechselakzepten“ ist unter X als zweiter Abs. einzuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen Beträge ent-
weder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt überweisen
lassen. Soll die Überweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber nach § 4,
III und IV der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle dem Postauftrag
eine ausgefüllte Zahlkarte beisügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Post-
scheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postamveisungsgebühr gesandt.
7) In demselben § (18) sind im Abs. XXI die Angaben unter 2) a) wie folgt
zu ändern:
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Übermittelung des eingezogenen Be-
trags die tarifmäßige Gebühr (§ 20, II der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung);
8) Im § 18a „Postprotest“ ist statt des letzten Satzes des Abs. VI zu setzen:
Auf die Übermittelung der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber findet die Vorschrift
unter V, Abs. 1 sinngemäße Anwendung.
9) In demselben § (18a) sind im Abs. X die Angaben unter 2) wie folg
zu ändern:
2) bei Zahlung der Wechselsumme für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die
tarifmäßige Gebühr (8§ 20, II der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung);
10) Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist unter VI als zweiter Abs. ein-
zuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nachnahme eingezogenen Beträge ent-
weder mittels Zahlkarte oder mittels Postamveisung an das zuständige Postscheckamt überweisen
lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber nach § 4, III
und IV der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle der Nachnahmesendung
eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Post-
scheckamt mittels Postamveisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt.
11) In demselben § (19) sind im Abs. VII die Angaben unter 3) wie folgt
zu ändern:
3) für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (8 20, U der
Postordnung, 8 9 der Postscheckordnung). 32°