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12) Im § 20 „Postanweisungen“ ist unter IV nachzutragen:
Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheinigung ist auch
dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
13) Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist unter als
dritter Abs. einzuschalten:
Postanstalten, die die Ausgabe von Briessendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen
eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Postlagerkarten berechtigen zur Empfang-
nahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse unter der in der Karte an-
gegebenen Nummer eingehen.
Die Bestimmungen unter 5 und 12 treten mit dem 1. Juli, die anderen Bestimmungen
sofort in Kraft.
Berlin Wé6, den 1. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
[63) Das 25. bis 35. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 3765. Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Portugal
vom 30. November 1908.
„ 3766. Gesetz, betr. die Zuständigkeit des Reichsgerichts. Vom 22. Mai 1910.
3767. Gesetz, betr. Auderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai
1910.
3768. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Mai 1910.
„ 3769. Gesetz über den Absatz von Kalisalzen. Vom 25. Mai 1910,
3770. Allerhöchste Erlasse über Unterschriften Seiner Kaiserlichen und König-
lichen Hoheit des Kronprinzen wegen Behinderung Seiner Majestät des
Kaisers. Vom 27. Mai 1910.
„ 3771. Gesetz zur Ausführung der revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908. Vom
22. Mai 1910.
„ 3772. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai
1910.
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