Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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7. Als am Weinbau beteiligte Gebiete (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) werden 
der Amtsgerichtsbezirk Jena und die Gemeindebezirke Bad-Sulza, Stiebritz, Hopf- 
garten, Niederzimmern, Utzberg, Vogelsberg und Großbrembach bestimmt. 
8. Die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Weingesetz oder gegen die vom 
Bundesrate dazu beschlossenen Ausführungsvorschriften auferlegten Geldstrafen sind 
in erster Linie zur Deckung der Kosten zu verwenden, die durch Bestellung des 
Sachverständigen (§ 21 des Gesetzes) dem Großherzogtum entstehen (8 32 des 
Gesetzes). 
9. Über die Verwertung der Weine sowie sonstiger Getränke und Stoffe, 
hinsichtlich deren auf Grund des Weingesetzes auf Einziehung erkannt worden ist, 
wird folgendes bestimmt: 
a) Traubenmost, Weine, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Schaumwein 
und Kognak, die nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen (88 13 bis 
16, § 11 Abs. 2 des Gesetzes), sind zu vergällen (siehe § 21 des Brannt- 
weinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909) und sodann zu Gunsten der Staats- 
kasse zu verkaufen. Die Vergällung hat der Gemeindevorstand überwachen 
zu lassen. 
Die Vergällung hat, wenn die Flüssigkeit zur Essigbereitung verkauft 
wird, zu erfolgen durch Zusatz von Essigsäure (auch in Form von Essig- 
sprit oder Essigessenz) in solcher Menge, daß die Flüssigkeit auf 100 Liter 
etwa 4 Liter Essigsäure enthält. Wenn die Flüssigkeit zur Verarbeitung 
auf Branntwein verkauft wird, hat die Vergällung durch Zusatz von 2 kg 
Kochsalz auf 100 Liter Flüssigkeit zu geschehen. Dabei ist darauf zu achten, 
daß vor Ubergabe an den Erwerber das Kochsalz vollständig gelöst ist. 
1 Enthalten die in Abs. 1 bezeichneten Getränke gesundheitsschädliche Stoffe, 
so sind geeignete Sachverständige darüber zu hören, ob eine Weiterverwen- 
dung zulässig ist und welche Art der Vergällung ihr vorauszugehen hat. 
Für die Vergällung dieser Getränke können auch andere als die in Abs. 2 
bezeichneten Mittel, je nach der Art der Weiterverwendung des Weines oder 
Kognaks angewandt werden. 
Genehmigt die Polizeibehörde (der Bezirksdirektor, in Städten mit mehr 
als 10000 Eimwohnern der Gemeindevorstand) die Weiterverwendung nicht
	        
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