Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Ministerialbekanntmachung. 
[68] Zufolge eines zwischen den Regierungen der Thüringischen Staaten ge- 
troffenen Abkommens ist der geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker Dr. Fritz Streit= 
berger in Jena auf Grund des § 21 Abs. 2 des Weingesetzes vom 7. April 
1909 (Reichs-Gesetzblatt S. 393 ff.) als gemeinschaftlicher Sachverständiger für die 
Thüringischen Staaten bestellt und von uns in Gemäßheit des § 24 des genannten 
Gesetzes beeidigt worden. 
Weimar, den 24. Juni 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
[69] Das 39. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3794. Zusatzabkommen zum Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche 
und Egypten vom 19. Juli 1892. Vom 17. März 1910. 
„ 3795. Bekanntmachung, betr. den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften. Vom 
23. Juni 1910. 
„ 3796. Bekanntmachung, betr. die Zulassung von Börsentermingeschäften in An- 
teilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom 25. Juni 1910. 
„ 3797. Bekanntmachung, betr. Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und 
der Militär-Transport-Ordnung. Vom 25. Juni 1910. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält ferner in der Nummer 27: 
S. 276. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs im sächsisch--böhmischen 
Grenzgebiete mit im Inlande hergestellten rohen baumwollenen Geweben. 
„ 276. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem rohem 
oder vorgereinigtem Baumwollsamenöl und ausländischen, bei der Reinigung 
von Baumwollsamenbl gewonnenen, Mucillago genannten Rückständen. 
„ 277. Ergänzung des Taratarifs. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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