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Ministerialbekanntmachung.
[68] Zufolge eines zwischen den Regierungen der Thüringischen Staaten ge-
troffenen Abkommens ist der geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker Dr. Fritz Streit=
berger in Jena auf Grund des § 21 Abs. 2 des Weingesetzes vom 7. April
1909 (Reichs-Gesetzblatt S. 393 ff.) als gemeinschaftlicher Sachverständiger für die
Thüringischen Staaten bestellt und von uns in Gemäßheit des § 24 des genannten
Gesetzes beeidigt worden.
Weimar, den 24. Juni 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
[69] Das 39. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 3794. Zusatzabkommen zum Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und Egypten vom 19. Juli 1892. Vom 17. März 1910.
„ 3795. Bekanntmachung, betr. den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften. Vom
23. Juni 1910.
„ 3796. Bekanntmachung, betr. die Zulassung von Börsentermingeschäften in An-
teilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom 25. Juni 1910.
„ 3797. Bekanntmachung, betr. Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und
der Militär-Transport-Ordnung. Vom 25. Juni 1910.
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält ferner in der Nummer 27:
S. 276. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs im sächsisch--böhmischen
Grenzgebiete mit im Inlande hergestellten rohen baumwollenen Geweben.
„ 276. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem rohem
oder vorgereinigtem Baumwollsamenöl und ausländischen, bei der Reinigung
von Baumwollsamenbl gewonnenen, Mucillago genannten Rückständen.
„ 277. Ergänzung des Taratarifs.
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.