Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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die Mitglieder der Schätzungskommissionen 
die Sätze der Klasse VII, 
die Mitglieder der Veranlagungskommissionen 
die Sätze der Klasse VI, 
die Mitglieder der Berufungskommissionen 
die Sätze der Klasse V. 
erhalten. 
Zu 8 49. Artikel 4. 
Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, an die Rechnungsämter (Steuer- 
lokalkommissionen) Gemeindevorstände, Schätzungs-, Veranlagungs= und Berufungs- 
kommissionen etwa weiter nötige Anordnungen, Verfügungen und Unterweisungen 
zur Ausführung des Gesetzes zu erlassen, auch das dieser Verordnung beigedruckte 
Formular abzuändern oder zu ergänzen. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg, den 29. Juni 1910. 
*"p?8 Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
35“
	        
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