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171] Höchste Verordnung über das Zustellungswesen, die Berechnung der Fristen und die
Vollmachtserteilung in Einkommen= und Ergänzungssteuersachen vom 29. Juni 1910.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen auf Grund der §§ 1 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908
und 49 des Gesetzes, betreffend die Ergänzungssteuer vom 30. März 1910, was
folgt:
81.
In allen Fällen, in denen nach dem Einkommen= und dem Ergänzungs-
steuergesetze dem Steuerpflichtigen schriftliche Eröffnungen zu machen sind — z. B.
§ 66 Abs. 3, § 68 Abs. 4, § 73 Abs. 2, § 74, § 75 Abs. 1, § 79 Absk. 2,
§ 80 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 24 Abs. 6, § 28 Abs. 1, § 30,
§ 32 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 4 des Ergänzungssteuergesetzes — darf
die Zustellung des zu eröffnenden Schriftstücks sowohl mittelst Ubergabe des Schrift-
stücks durch einen verpflichteten Beamten oder Boten einer Gemeinde oder Stener-
behörde als auch durch Aufgabe zur Post, unter gleichzeitigem Vermerke zu den
Akten über die erfolgte Ubergabe oder Aufgabe, bewirkt werden.
Wird die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt, so gilt das zuzustellende
Schriftstück als an dem der Aufgabe zur Post folgenden Tage behändigt.