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§ 2.
Soweit in Einkommen= oder Ergänzungssteuersachen die Zustellung einer Er-
öffnung durch einen verpflichteten Beamten oder Boten einer Gemeinde= oder Stener-
behörde erfolgt, gelten in betreff der Personen, an die die Zustellung wirksam ge-
schehen kann, und in Ansehung des Ortes, an dem sie zulässig ist, die Vorschriften
der §§ 180, 181, 183 und 184 der Zivilprozeßordnung. Die Zustellung gilt
auch dann als vollzogen, wenn die Annahme der Eröffnung ohne gesetzlichen Grund
verweigert wird.
83.
Sind Wohnsitz und Aufenthalt dessen, dem zugestellt werden soll, unbekannt,
so kann die Zustellung an ihn durch Anheften des zuzustellenden Schriftstücks an
der zu Aushängen der Gemeindebehörde des Veranlagungsorts bestimmten Stelle
erfolgen. Die Zustellung gilt als vollzogen und das zuzustellende Schriftstück als
behändigt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind.
Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schrift-
stück vor dem Ablaufe der zweiwöchigen Frist von dem Orte der Anheftung ent-
fernt wird.
84.
Für die Berechnung der Fristen gelten auch in Einkommen= und Ergänzungs-
stenersachen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs §S 186 bis 193.
85B.
Soweit in Einkommen= und Ergänzungssteuersachen gesetzlich eine Bevoll-
mächtigung zulässig ist, genügt zu ihrem Nachweis eine schristliche Vollmacht des
Stenerpflichtigen.
So geschehen und gegeben
Wartburg, den 29. Juni 1910.
Wilhelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.