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Regierungsblatt
für das
Großherwgtum SHachsen.
Nummer 29. Weimar. 8. August 1910.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Mitteilungen der Strafvollstreckungsbehörden an die betr. Gemeinde-
vorstände des Großherzogtums über erfolgte Verurteilungen, Seite 209. — Ministerialbekanntmachung,
betr. Fernhaltung zahmer Enten von den außerhalb der Ortschaften Motzlar, Schleid, Borsch und
Buttlar gelegenen Strecken der Ulster bezw. des Bremerbachs, Seite 210. — Ministerialbekanntmachung,
betr. Eisziehung von Diphtherie= Sera, Seite 210.
Ministerialbekanntmachungen.
[76] I. Unter Bezugnahme auf die Vorschriften in Ziffer 32 d der Ministerial-
bekanntmachung vom 11. September 1882 (Regierungsblatt S. 129 ff.) und in
Ziffer II und llI der Ministerialbekanntmachung vom 12. März 1873 (Regierungs-
blatt S. 25 ff.) bestimmen wir über die von den Strafvollstreckungsbehörden den
Gemeindevorständen der Gemeinden des Großherzogtums zu machen-
den Mitteilungen,
1. daß von allen Verurteilungen Nachricht zu geben ist, sofern der Verurteilte
in einer Gemeinde des Großherzogtums seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
2. daß die Amtsgerichte die vorgeschriebene Mitteilung nicht in Vierteljahres-
listen, sondern alsbald nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder Straf-
befehls zu machen haben.
Weimar, den 26. Juli 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
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