Regierungsblatt
für das
Grohkherzogtum Sachsen.
Nummer 31. — Weimar. 13. August 1910.
Inhalt: Ausführun averordnung für das zweite Nachtragsgesetz vom 30. März 1910 zum Berggesetz. Vom
27. Juli 1910, Seite 218.
Ausführungsverordnung
für das zweite Nachtragsgesetz vom 30. März 1910 zum Berggesetz.
Vom 27. Juli 1910.
[81|0 In Ergänzung der Ausführungsverordnung vom 21. Dezember 1905 (Re-
gierungsblatt S. 264) wird auf Grund des Artikels V Abs. 2 des zweiten Nach-
tragsgesetzes vom 30. März 1910 zum Berggesetze vom uuc 1905 hier-
durch folgendes verordnet:
81.
Die Zulassung aller Aufsichtspersonen (§ 70 des Berggesetzes) erfolgt durch
das Bergamt, und zwar stets für den der zugelassenen Aufsichtsperson
zu übertragenden Geschäftskreis. Dieser kann je nach den Verhältnissen
des Bergwerks sachlich oder örtlich bestimmt werden, er muß aber so genau an-
gegeben werden, daß Zweifel über die Abgrenzung des Geschäftskreises nicht ent-
stehen können.
Das Bergamt ist befugt, eine andere Abgrenzung der Geschäftskreise zu ver-
langen, sofern ihm Gründe der Sicherheit des Betriebs dies geboten erscheinen lassen.
Anmerkung: Sämtliche Paragraphen des Berggesetzes sind in der durch das zweite Nachtragsgesetz
geschaffenen neuen Numerierung zitiert.
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