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Welche Personen außer den in 8 70 Abs. 1 des Berggesetzes bezeichneten
als Aufsichtspersonen anzusehen sind, ist vom Bergamte je nach den vorliegenden
Umständen zu entscheiden. Personen im Arbeitsverhältnisse, welche neben—
bei zur Unterstützung im Aufsichtsdienste herangezogen werden, sind in der Regel
nicht zu den Aufsichtspersonen zu rechnen.
8 2.
Der Bergrevierbeamte hat sich zum Zwecke des dem Bergamt als Grund—
lage für die Zulassung zu erstattenden Berichts davon zu überzeugen, ob die dem
Bergamte namhaft gemachte Person in technischer, geschäftlicher und mora—
lischer Beziehung für die ihr zu übertragenden Geschäfte befähigt ist.
Der Bergrevierbeamte kann hierfür außer den in 8 18 der Ausführungsver—
ordnung vom 21. Dezember 1905 bezeichneten Nachweisen, vor allem dann, wenn
die namhaft gemachte Person noch nicht auf einem gleichartigen Bergwerke für eine
gleichartige Tätigkeit zugelassen bezüglich anerkannt war, oder wenn besondere Um-
stände, insbesondere die außerordentliche Gefährlichkeit eines Betriebs an die tech-
nische Beaufsichtigung besondere Anforderungen stellen, verlangen, daß die namhaft
gemachte Person erst eine angemessene Probedienstzeit zurücklegt.
Des Nachweises einer besonderen technischen und geschäftlichen Befähigung
bedarf es nicht, wenn das Bergamt wegen der Einfachheit und des geringen Um-
fangs des Betriebs von dem Nachweis einer besonderen Befähigung entbunden hat.
(§ 70 Abs. 3 des Berggesetzes.)
§ 3.
Die Zulassung einer Anfsichtsperson kann vom Bergamte zurückgenommen
werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren die
Zulassung erfolgt ist, wenn sich die Aufsichtsperson Verstöße zu schulden kommen
läßt, die die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Befähigung und Zu-
verlässigkeit in Frage stellen, oder wenn sich nachträglich ergibt, daß sie solche Hand-
lungen in einer früheren Stellung begangen hat. Die Entscheidung erfolgt nach
Gehbr der Beteiligten.
Auch wenn gegen die Zurücknahme der Zulassung Beschwerde beim Staats-
ministerium erhoben wird, kann das Bergamt die sofortige Entfernung der Auf-
sichtsperson verlangen, wenn mit dem Verbleiben Gefahr verbunden ist. Ebenso