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Weise gesichert ist, auf Grund der Gesamtheit der in Betracht kommenden Um-
stände nach freiem Ermessen zu entscheiden (§ 810 des Berggesetzes).
§ 7.
Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, dem Bergamte von
der Bestellung eines Arbeiterausschusses und von der Wahl der Sicherheitsmänner
ebenso wie von der Vornahme von Ersatz= und Neuwahlen unter Namhaftmachung
der gewählten Personen unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Ebenso hat er unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitglied des Arbeiteraus-
schusses oder ein Sicherheitsmann durch Tod, Amtsniederlegung oder infolge Ein-
tretens eines Umstands, der gesetzlich das Erlöschen seines Amtes zur Folge hat,
ausscheidet, oder wenn ein Sicherheitsmann durch Krankheit oder sonstige Umstände
an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann verhindert ist. Im Falle
des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Sicherheitsmanns hat der Bergwerks-
besitzer oder sein Vertreter gleichzeitig anzuzeigen, daß für den betreffenden Gruben-
bezirk die Vornahme einer Neuwahl angeordnet worden ist, oder, falls für das be-
treffende Werk mehrere Sicherheitsmänner gewählt worden sind, mitzuteilen, ob und
in welcher Weise der Arbeiterausschuß die Stellvertretung geregelt hat (§ 81n des
Berggesetzes).
§ 8.
Bei Regelung der Zusammensetzung des Arbeiterausschusses ist in den Be-
stimmungen (8 6) unter Berücksichtigung von § 81a Abs. 1 Satz 4 des Berg-
gesetzes anzugeben, wie groß die Zahl der gewählten Ausschußmitglieder sein
oder auf wie viel Mann der zur Zeit der Wahl vorhandenen Belegschaft ein
solches Mitglied entfallen soll und ob und in welchem Umfange der Bergwerks-
besitzer seinerseits Mitglieder des Arbeiterausschusses zu ernennen hat.
Soweit für die Wahl der Ausschußmitglieder die Verhältniswahl vorgeschrieben
wird, ist das Wahlverfahren im einzelnen zu regeln.
Ferner ist in den Bestimmungen über den Arbeiterausschuß anzugeben, inwie-
weit und in welcher Form über die Sitzungen Protokolle aufzunehmen sind. Uber
die auf die Sicherheit der Grube bezüglichen, insbesondere die in § 818 Abs. 3
und 4, § 81 k des Berggesetzes bezeichneten Verhandlungen und Entscheidungen
des Arbeiterausschusses müssen Protokolle aufgenommen werden, aus denen die
Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse zu ersehen sind.