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8 9.
Alle Beschlüsse des Arbeiterausschusses müssen in odrnungsmäßig anberaumten
Sitzungen und im Falle des § 81i des Berggesetzes unter Zuziehung
der Sicherheitsmänner erfolgen.
Gibt der Arbeiterausschuß in den Fällen des § Z#c Abs. 3 des Berggesetzes
binnen 3 Tagen, nachdem ihm die Angelegenheit zur Beratung zugegangen ist,
eine Erklärung nicht ab, oder trifft er in den Fällen des § 814 Abs. 1 und
§ ZUn Abs. 1 Satz 1 des Berggesetzes binnen gleicher Frist eine Entscheidung
nicht, so kann die notwendige Entscheidung ohne Rücksicht auf den Arbeiterausschuß
getroffen werden.
In den Fällen des § 818 Abs. 3 und 4 und § 81 k Satz 1 des Berg-
gesetzes erfolgen die Entscheidungen des Arbeiterausschusses:
a) bei der Beschlußfassung über die Notwendigkeit der regelmäßigen Befahrungen
(§ 818g Abs. 3) durch die Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Personen
(gewählte und etwa ernannte Mitglieder sowie Sicherheitsmänner);
b) bei der Beschlußfassung über die Vornahme außerordentlicher Befahrungen
(§ 818 Abs. 4) durch die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der in der
Sitzung anwesenden Sicherheitsmänner, unbeschadet des den Sicherheits-
männern unabhängig vom Arbeiterausschusse zustehenden Mehrheitsbeschlusses;
I) bei der Beschlußfassung über den Wegfall der Befahrungen (8 81k Satz 1)
durch die Mehrheit des Arbeiterausschusses unter Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden Sicherheitsmänner.
8 10.
Die 88 13 und 14 der Ausführungsverordnung vom 21. Dezember 1905
werden aufgehoben.
8 11.
Die vorstehenden Vorschriften finden ebenso wie die entsprechenden Vorschriften
des Nachtragsgesetzes vom 30. März 1910 auf die bereits bestehenden Arbeiter-
ausschüsse mit dem Inkrafttreten des Nachtragsgesetzes Anwendung.
Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, entsprechend abge-
änderte Bestimmungen (8 6) über die Arbeiterausschüsse, gegebenenfalls mit den
Bestimmungen über die Sicherheitsmänner, dem Bergamt innerhalb der in § 6
bestimmten Frist zur Genehmigung vorzulegen.