Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 9. 
Alle Beschlüsse des Arbeiterausschusses müssen in odrnungsmäßig anberaumten 
Sitzungen und im Falle des § 81i des Berggesetzes unter Zuziehung 
der Sicherheitsmänner erfolgen. 
Gibt der Arbeiterausschuß in den Fällen des § Z#c Abs. 3 des Berggesetzes 
binnen 3 Tagen, nachdem ihm die Angelegenheit zur Beratung zugegangen ist, 
eine Erklärung nicht ab, oder trifft er in den Fällen des § 814 Abs. 1 und 
§ ZUn Abs. 1 Satz 1 des Berggesetzes binnen gleicher Frist eine Entscheidung 
nicht, so kann die notwendige Entscheidung ohne Rücksicht auf den Arbeiterausschuß 
getroffen werden. 
In den Fällen des § 818 Abs. 3 und 4 und § 81 k Satz 1 des Berg- 
gesetzes erfolgen die Entscheidungen des Arbeiterausschusses: 
a) bei der Beschlußfassung über die Notwendigkeit der regelmäßigen Befahrungen 
(§ 818g Abs. 3) durch die Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Personen 
(gewählte und etwa ernannte Mitglieder sowie Sicherheitsmänner); 
b) bei der Beschlußfassung über die Vornahme außerordentlicher Befahrungen 
(§ 818 Abs. 4) durch die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der in der 
Sitzung anwesenden Sicherheitsmänner, unbeschadet des den Sicherheits- 
männern unabhängig vom Arbeiterausschusse zustehenden Mehrheitsbeschlusses; 
I) bei der Beschlußfassung über den Wegfall der Befahrungen (8 81k Satz 1) 
durch die Mehrheit des Arbeiterausschusses unter Zustimmung der Mehrheit 
der anwesenden Sicherheitsmänner. 
8 10. 
Die 88 13 und 14 der Ausführungsverordnung vom 21. Dezember 1905 
werden aufgehoben. 
8 11. 
Die vorstehenden Vorschriften finden ebenso wie die entsprechenden Vorschriften 
des Nachtragsgesetzes vom 30. März 1910 auf die bereits bestehenden Arbeiter- 
ausschüsse mit dem Inkrafttreten des Nachtragsgesetzes Anwendung. 
Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, entsprechend abge- 
änderte Bestimmungen (8 6) über die Arbeiterausschüsse, gegebenenfalls mit den 
Bestimmungen über die Sicherheitsmänner, dem Bergamt innerhalb der in § 6 
bestimmten Frist zur Genehmigung vorzulegen.
	        
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