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8 14.
Jedem Sicherheitsmaun ist vom Bergwerksbesitzer oder seinem Vertreter so-
gleich nach der Wahl ein Abdruck der in der Anlage A wiedergegebenen „Unter-
weisung über Rechte und Pflichten der Sicherheitsmänner“ zu behändigen.
Etwaige Erweiterungen der Befugnisse der Sicherheitsmänner durch die Be-
stimmungen (§ 6) oder sonstige vom Bergwerksbesitzer für sie getroffene ergänzende
Bestimmungen sind der Unterweisung anzufügen.
8 15.
Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter haben für jeden Sicherheitsmann
6ein Fahrbuch anzulegen und es so einzurichten, wie es in der Anlage B vor-
geschrieben ist. Jedes Fahrbuch muß mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein; die Anzahl der Seiten ist vom Bergamte zu bescheinigen.
Das Fahrbuch ist, sofern nicht das Bergamt mit Rücksicht auf besondere Ver-
hältnisse ein anderes bestimmt, vom Bergwerksbesitzer oder seinem Vertreter zu-
sammen mit dem Zechenbuch auf dem Bergwerk aufzubewahren.
Nach beendigter Benutzung ist das Fahrbuch noch zwei Jahre lang vom Berg-
werksbesitzer oder seinem Vertreter aufzubewahren.
Diejenigen Personen, welche berechtigt sind, das Fahrbuch einzusehen, haben
die Einsichtnahme unter Angabe des Tages im Fahrbuche zu vermerken.
8 16.
Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, sobald auf dem
Bergwerk oder einer selbständigen Betriebsanlage die in § 81c Abs. 1 des Berg-
gesetzes bestimmte Mindestzahl der Belegschaft unter Tage erreicht ist, dem Berg-
amt unverzüglich Anzeige zu erstatten und ihm die über die Wahl und Tätigkeit
der Sicherheitsmänner zu erlassenden Bestimmungen innerhalb einer Woche nach
Eintritt dieses Umstands zur Genehmigung vorzulegen. Die Wahlen der Sicher-
heitsmänner sollen innerhalb eines Monats nach Erreichen der Mindestzahl statt-
finden.
§ 17.
Ist infolge der Erweiterung des Betriebs vom Bergamt auf einem Bergwerk
oder einer selbständigen Betriebsanlage die Zahl der Sicherheitsmänner vermehrt
und sind neue Grubenbezirke gebildet worden, so haben die durch die Belegschaft