Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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a) Will der Sicherheitsmann eine Befahrung seines Bezirks vornehmen, so hat 
er den Tag und die Schicht der Befahrung zu bestimmen. Diese ist jedoch 
so zu legen, daß Betriebsstörungen möglichst vermieden werden. 
Der Tag und die Schicht der Befahrung sind dem Betriebsführer oder 
dessen Stellvertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser in der Lage ist, 
einen Beamten zur Begleitung zu bestimmen. 
b) Die Befahrungen erfolgen in Begleitung eines Aufsichtsbeamten des Bergwerks. 
e) Bei den Befahrungen soll der Sicherheitsmann tunlichst die sämtlichen Baue 
seines Bezirks, d. h. alle zu diesem gehörigen Arbeitspunkte, Fahr-, Förder- 
und Wetterstrecken und Schächte, besichtigen. Er soll diese Baue darauf 
untersuchen, ob sie in Bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesund- 
heit der Bergleute zu irgend welchen Bedenken Anlaß geben. Er hat daher 
insbesondere sein Augenmerk darauf zu richten, ob die Baue ausreichend gegen 
Zubruchegehen gesichert, ob an einem Arbeitspunkt oder an anderen Stellen, 
soweit diese zugänglich sind, sich Schlagwetter oder andere schädliche Gase 
befinden, ob, falls für Grubenbaue die Berieselung vorgeschrieben ist, diese 
in genügendem Maße erfolgt und ob dort, wo die Bergleute zur Fahrung 
Fahrten benutzen, diese in sicherem Zustande sind. 
Er hat das Recht, von den Bergleuten seines Bezirks Auskunft über 
die Sicherheitsverhältnisse und die Ausführung der bergpolizeilichen Vor- 
schriften zu verlangen. Dem begleitenden Aufsichtsbeamten liegt es ob, auch 
seinerseits dem Sicherheitsmanne die zur richtigen Beurteilung der Sicher- 
heitsverhältnisse nötigen Auskünfte über die Sicherheitseinrichtungen und die 
Ausführung der bergpolizeilichen Vorschriften zu erteilen. Glaubt der Sicher- 
heitsmann, daß in irgend einer Beziehung eine Gefahr für das Leben und 
die Gesundheit der Bergleute bestehe, so hat er nach beendeter Fahrt seine 
Bedenken richtig und vollständig in das Fahrbuch einzutragen. 
d) Zu irgend welchen Anordnungen ist der Sicherheitsmann nicht befugt. Eben- 
sowenig ist er befugt, bei seinen Befahrungen Auskunft über Dinge zu ver- 
langen, die, wie Lohnfragen, mit der Sicherheit des Lebens und der Gesund- 
heit der Bergleute nicht zusammenhängen. Besprechungen mit den Berg- 
leuten über Fragen, die mit den Sicherheitsverhältnissen nichts zu tun haben, 
hat er zu unterlassen.
	        
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