Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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B. Außerordentliche Befahrungen. 
83. 
1. Außer den unter A bezeichneten regelmäßigen Befahrungen kennt das Gesetz 
außerordentliche Befahrungen. Diese ist der Sicherheitsmann vorzunehmen berech- 
tigt und verpflichtet, wenn die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder die Mehrheit 
der Sicherheitsmänner sie aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen oder Wahr- 
nehmungen gestützten, der Werksverwaltung mitzuteilenden Gründen für notwendig 
erachtet. Wird z. B. in einer Sitzung des Arbeiterausschusses mitgeteilt, daß nach 
zuverlässigen Meldungen von Bergleuten an einem bestimmten Punkte der Grube 
gefährliche Schlagwetteransammlungen ausgetreten seien, oder daß eine Brandgefahr 
bestehe, ein Wasserdurchbruch oder der Zusammenbruch einer zur Förderung, Fah- 
rung oder Wetterführung dienenden Strecke zu befürchten sei, und erachtet die 
Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der Sicherheitsmänner auf Grund dieser be- 
stimmten Tatsachen die außerordentliche Befahrung der betreffenden Baue für not- 
wendig, so ist der betreffende Sicherheitsmann, sofern nicht die Werksverwaltung 
Einspruch erhebt, berechtigt und verpflichtet, eine außerordentliche Befahrung vor- 
zunehmen, auch wenn schon zweimal in dem betreffenden Monat eine regelmäßige 
Befahrung stattgefunden hat. 
2. Wird von der Werksverwaltung Einspruch erhoben, wozu sie berechtigt ist, so 
liegt die weitere Entscheidung dem Bergamt ob. Diesem muß die Werksverwal- 
tung von der Sachlage unverzüglich Mitteilung machen, worauf es zu entscheiden 
hat, ob der Einspruch zurückzuweisen und daher die außerordentliche Befahrung vor- 
zunehmen und ob etwa eine Befahrung nach § 818 Abs. 9 des Gesetzes (siehe An- 
— hang) anzuordnen ist. 
3. Auf die außerordentlichen Befahrungen findet das oben im § 2 Abs. 4 Ge- 
sagte entsprechende Anwendung. 
C. Teilnahme an Unfalluntersuchungen. 
8 4. 
Ereignet sich in dem Bezirke des Sicherheitsmanns ein Unfall, der den Tod 
oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so ist 
der Sicherheitsmann befugt, an der Untersuchung dieses Unfalls durch das Berg- 
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