Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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amt teilzunehmen, und zwar kann er sich sowohl an der Besichtigung der Unfall- 
stelle, als auch an den Untersuchungsverhandlungen beteiligen; für die Teilnahme 
an den Untersuchungsverhandlungen kann er indessen eine Entschädigung nicht ver- 
langen (zu vergl. § 9). Er darf durch den die Untersuchung leitenden Beamten 
Fragen an die Zeugen des Unfalls über dessen Veranlassung und Hergang richten 
und seine Ansicht über die Ursache des Unfalls und die in Betracht kommenden 
Sicherheitsverhältnisse zu Protokoll erklären. Fragen, die nicht zur Sache gehören, 
können zurückgewiesen werden. 
D. Eintragungen in das Fahrbuch. 
86. 
1. Die Beobachtungen und Erfahrungen, die der Sicherheitsmann bei seinen Be- 
fahrungen gemacht hat, sollen im Interesse der Sicherheit des Lebens und der Ge- 
sundheit der Bergleute nutzbar gemacht werden. Zu diesem Zwecke sind die Fahr- 
bücher bestimmt, und zwar hat die Werksverwaltung für jeden Sicherheitsmann ein 
besonderes Fahrbuch nach einem vorgeschriebenen Muster einzurichten, bereitzuhalten 
und aufzubewahren. 
2. In dieses Fahrbuch hat der Sicherheitsmann sogleich nach jeder Befahrung 
unter Berücksichtigung der einzelnen Spalten des Fahrbuchs das Ergebnis der Be- 
fahrung mit Tinte einzutragen, und zwar auch dann, wenn er alles in Ordnung 
befunden und keine besonderen Beobachtungen gemacht hat. Während er im letz- 
teren Falle sich auf eine kurze Bemerkung (z. B. „Alles in Ordnung“) beschränken 
kann, hat er bei besonderen Wahrnehmungen tunlichst genau anzugeben, welche Ge- 
fahr er an dem bestimmt zu bezeichnenden Orte bemerkt hat oder bemerkt zu 
haben glaubt. Er hat die Eintragung mit seinem Namen zu unterschreiben. 
3. Glaubt der Sicherheitsmann, daß eine dringende Gefahr für das Leben und 
die Gesundheit der Bergleute an irgend einem Punkte seines Bezirks bestehe, so hat 
er dies in der dafür bestimmten Spalte des Fahrbuchs ausdrücklich hervorzuheben. 
In einem solchen Falle wird die Eintragung durch den Betriebsführer unverzüglich 
zur Kenntnis des Bergamts gebracht unter gleichzeitiger Mitteilung der zur Be- 
seitigung der Gefahr getroffenen Anordnungen. 
4. Alle Eintragungen müssen genau der Wahrheit entsprechen.
	        
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