Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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5. Sämtliche Eintragungen des Sicherheitsmanns werden sogleich von dem Be- 
triebsführer eingesehen. Dieser kann ebenso wie der begleitende Beamte seine Be- 
merkungen zu diesen Eintragungen an der dazu bestimmten Stelle des Fahrbuchs 
machen. Diese Bemerkungen gelangen spätestens bei der nächsten Eintragung zur 
Kenntnis des Sicherheitsmanns. 
Auch die Beamten des Bergamts, insbesondere der Bergrevierbeamte, sowie 
der Arbeiterausschuß haben die Befugnis, die Fahrbücher jederzeit einzusehen. 
E. Befahrungen mit dem Bergrevierbeamten. 
86. 
Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, bei Befahrungen seines Bezirks durch 
einen Beamten des Bergamts, insbesondere den Bergrevierbeamten, diesen auf Er- 
fordern zu begleiten und ihm jede Auskunft über die Sicherheitsverhältnisse des Be- 
zirks zu geben. 
F. Befahrungen auf Verlangen der Werksverwaltung. 
87. 
Auch auf Verlangen der Werksverwaltung (Betriebsführer) ist der Sicherheits- 
mann verpflichtet, eine Befahrung seines Bezirks vorzunehmen. 
G. Allgemeine Meldepflicht. 
8 8. 
Da der Sicherheitsmann Vertrauensmann der Bergleute seines Bezirks ist und 
selbst regelmäßig in seinem Bezirke beschäftigt bleibt, so ist anzunehmen, daß er auch 
abgesehen von seinen Befahrungen Kenntnis von solchen Zuständen und Vorgängen 
innerhalb seines Bezirks erhalten wird, die geeignet erscheinen, das Leben oder die 
Gesundheit der Bergleute zu gefährden. Es wäre mit dem allgemeinen Zwecke der 
Sicherheitsmänner nicht verträglich, wenn der Sicherheitsmann seine so erhaltene 
Kenntnis für sich behalten und nicht im Interesse seiner Arbeitskameraden verwerten 
wollte. Das Gesetz verpflichtet deshalb den Sicherheitsmann, die zu seiner Kenntnis 
gelangenden Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind, das Leben oder die Ge- 
sundheit der Bergleute zu gefährden, und zwar auch dann, wenn sie auf einer Zu-
	        
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