Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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legschaft und zwischen der Belegschaft und dem Bergwerksbesitzer erhalten bleibt oder, wo es 
gestört wurde, wiederhergestellt wird. 
Der Arbeiterausschuß hat die in diesem Gesetz ihm zugewiesenen Aufgaben. Außerdem 
hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sich auf die Betriebs= und Ar- 
beitsverhältnisse des Bergwerks beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers oder seines Ver- 
treters zu bringen und sich darüber zu äußern. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschusses muß 
eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt 
werden. 
§ 81d. 
Die Sicherheitsmänner werden von der Belegschaft unter Tage in der Weise gewählt, 
daß die Belegschaft jedes einzelnen der gemäß § 81c Abs. 2 bestimmten Grubenbezirke aus 
ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl einen Sicherheitsmann für den Gruben- 
bezirk wählt. Über die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Bergleute zu den einzelnen Gruben- 
bezirken entscheidet im Zweifelsfalle der Arbeiterausschuß, und wenn dieser die Entscheidung 
unterläßt oder ein Arbeiterausschuß nicht vorhanden ist, der Bergwerksbesitzer oder sein Ver- 
treter. 
Für die Wahl der Sicherheitsmänner gelten im übrigen die gleichen Erfordernisse, wie 
sie für die Wahl der Arbeiterausschußmitglieder im § 81 a Abs. 2 bestimmt worden sind, jedoch 
mit der Maßgabe, daß die Arbeit in der im § 81 a Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Mindestzeit im 
wesentlichen unter Tage verrichtet sein muß, und daß der zu Wählende weder selbst Gast= oder 
Schankwirtschaft betreiben noch denselben Hausstand mit einem Angehörigen teilen darf, der ein 
solches Gewerbe betreibt. Die Sicherheitsmänner können zugleich Mitglieder des Arbeiteraus- 
schusses sein. 
Die Sicherheitsmänner sind auf mindestens ein und auf höchstens fünf Jahre zu wählen. 
§ 81b Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Amwendung. 
8818g. 
Die Sicherheitsmänner sind in dem Grubenbezirke, für den sie gewählt sind, zu beschäf— 
tigen. Sie haben die Befugnis, ihren Grubenbezirk zweimal im Monate zu befahren und ihn 
in Bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Bergleute zu untersuchen. 
Ihre Befahrungen erfolgen in Begleitung eines Aufsichtsbeamten (8§ 70). Den Tag und die 
Schicht der Befahrung bestimmt der Sicherheitsmann. 
Außerdem haben die Sicherheitsmänner die Befugnis, an den Untersuchungen derjenigen 
in ihrem Grubenbezirke vorkommenden Unfälle teilzunehmen, welche nach den §§ 253 und 254 
Veranlassung zu einer Untersuchung durch das Bergamt geben. Der Bergwerksbesitzer oder 
sein Vertreter hat dem Sicherheitsmanne rechtzeitig von dem Zeitpunkte der Unfalluntersuchung 
Kenntnis zu geben. 
Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten Befahrungen vorzunehmen, 
wenn der Arbeiterausschuß dies für notwendig erklärt.
	        
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