Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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881l. 
Das Amt eines Sicherheitsmanns und das eines Arbeiterausschußmitglieds erlischt, so- 
bald er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere Voraussetzung seiner Wähl- 
barkeit verliert. 
Einem Sicherheitsmanne kann indes zu einem früheren Zeitpunkt als zum Ablaufe seiner 
Wahlperiode das Arbeitsverhältnis durch den Bergwerksbesitzer nur gekündigt werden, 
1. wenn er seinen Verpflichtungen als Sicherheitsmann nicht nachkommt, 
2. wenn sonst Tatsachen vorliegen, die ihn als nicht geeignet zur Fortsetzung seiner Tätig- 
keit als Sicherheitsmann erscheinen lassen, 
3. wenn er seine Tätigkeit als Sicherheitsmann zu Zwecken mißbraucht, die mit seinem Amt 
als Sicherheitsmann nicht im Zusammenhange stehen, 
4. wenn wichtige Gründe anderer Art vorliegen, die mit der Ausübung seines Amts als 
Sicherheitsmann nicht zusammenhängen. 
In den Fällen des § 88 kann auch ein Sicherheitsmann vor Ablauf der vertragsmäßigen 
Arbeitszeit und ohne Aufkündigung entlassen werden. 
Von einem jeden Ausscheiden eines Sicherheitsmanns, sei es infolge Kündigung oder Ent- 
lassung durch den Bergwerksbesitzer oder seinen Vertreter, sei es infolge eigener Kündigung oder 
Aufgabe der Arbeit durch den Sicherheitsmann, ist das Bergamt unverzüglich durch den Berg- 
werksbesitzer oder seinen Vertreter in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag eines Beteiligten ist das 
Bergamt verpflichtet, die Gründe des Ausscheidens zu untersuchen und seine Vermittelung ein- 
treten zu lassen. 
8 81m. 
Das Bergamt kann einen Sicherheitsmann, der seinen im 8 818g Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 
10 bezeichneten Verpflichtungen nicht nochkommt, seines Amts entheben. Die Entscheidung er— 
folgt nach Anhören der Beteiligten. 
881n. 
Scheidet ein Sicherheitsmann während seiner Amtszeit aus seinem Amt aus oder wird 
er durch Krankheit oder sonstige Umstände an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Sicherheits- 
mann verhindert, so hat der Arbeiterausschuß, und falls dieser die Bestimmung unterläßt oder 
ein Arbeiterausschuß nicht vorhanden ist, das Bergamt einen der Sicherheitsmänner zu be- 
stimmen, der für den betreffenden Grubenbezirk die Rechte und Pflichten des Sicherheitsmanns 
erhält. Auch kann der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter in einem solchen Falle für den 
betreffenden Grubenbezirk die Vornahme einer Neuwahl veranlassen. Er muß dies tun, wenn 
es das Bergamt anordnet oder auf dem Bergwerk oder der betreffenden Betriebsanlage nur 
ein Sicherheitsmann gewählt ist. § 8le findet entsprechende Anwendung. 
Beim Ausscheiden eines Arbeiterausschußmitglieds findet Ersatzwahl statt. 
. §81p. 
Über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des Arbeiterausschusses 
sowie über die Wahl und Tätigkeit der Sicherheitsmänner sind in den Arbeitsordnungen oder
	        
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