Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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in besonderen Satzungen nähere Bestimmungen zu treffen. Die Befugnisse des Arbeiteraus- 
schusses und der Sicherheitsmänner können in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen 
sowie durch die im § 78 Abs. 4 vorbehaltene Ministerialverordnung erweitert werden. 
88109. 
Ein Arbeiterausschuß, der seine Zuständigkeit überschreitet, kann durch das Staatsministerium 
aufgelöst werden. Die Auflösung ist nur zulässig, wenn sie zuvor dem Arbeiterausschuß an- 
gedroht worden ist. 
Nach wiederholter Auflösung des Arbeiterausschusses kann das Staatsministerium für den 
betroffenen Bergbetrieb die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft setzen, jedoch nur 
auf die Dauer von höchstens einem Jahre. 
§ 818. 
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder besonderer Satzungen ist der Arbeiterausschuß 
über deren Inhalt zu hören. Auf Bergwerken oder selbständigen Betriebsanlagen, auf denen 
ein Arbeiterausschuß nicht besteht, ist den auf dem Bergwerk oder in der betreffenden Betriebs- 
anlage beschäftigten volljährigen Bergleuten Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der 
Arbeitsordnung oder der besonderen Satzungen zu äußern. 
  
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