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Regierungsblatt
Großherzgtum Sachsen.
Nummer 33. Weimar. 9. September 1910.
Inhalt: Verordmg über die Verwaltung erledigter geistlicher Stellen vom 11. August 1910, Seite 239.
Verordnung
über die Verwaltung erledigter geistlicher Stellen
vom 11. August 1910.
[4] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnen
wir über die Verwaltung erledigter geistlicher Stellen im Einvernehmen mit dem
Kirchenrate nach Gehör des ständigen Synodalausschusses, was folgt:
I. Benachrichtigungen von der Stellerledigung.
81.
Wird eine geistliche Stelle durch den Tod des Inhabers erledigt,
so hat der Kirchgemeindevorstand unverzüglich dem Superintendenten (§ 10
Nr. 2 der Kirchgemeindeordnung) und zugleich der Kircheninspektion davon
Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die zum Bezuge des Begräbnis-
geldes oder einer Pension berechtigten Hinterbliebenen zu benennen. Bei
den noch nicht 21 Jahre alten Kindern ist der Geburtstag beizufügen,
der womöglich nach dem Geburtsregister festzustellen ist.)
*) Anmerkung: Nach § 8 der Satzungen der Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen
der evangelischen Geistlichen vom 17. Dezember 1892 sind zum Bezuge des Begräbnisgeldes unter
der Voraussetzung, daß sie den Begräbnisaufwand aus ihren Mitteln bestreiten, folgende Personen
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