Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Allgemeines. 
Bestellung eines Vikars. 
Der Superintendent hat alsbald nach Eingang der Anzeige an 
das Staatsministerium zu berichten. 
8 2. 
Wird eine geistliche Stelle durch Versetzung, Pensionierung oder 
Entlassung des Inhabers erledigt, so benachrichtigt die oberste Kirchen- 
behörde den Superintendenten und die Kircheninspektion. Die Kirchen- 
inspektion hat den Kirchgemeindevorstand oder die Kirchgemeindevorstände 
des Pfarrbezirks in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Versetzung hat 
der abgehende Geistliche den Tag seines Abgangs spätestens eine Woche 
zuvor dem Superintendenten zu melden. 
8 3. 
Kommt eine Stelle zur Erledigung, mit der eine Superinten— 
dentur verbunden ist, so ist außer der Kircheninspektion der Adjunkt oder 
der sonst mit der Vertretung des Superintendenten beauftragte Geistliche 
nach den 88 1 und 2 zu benachrichtigen. Der Adjunkt oder sonstige 
Vertreter des Superintendenten hat alle Anordnungen zu treffen, die bei 
anderen Stellerledigungen dem Superintendenten obliegen. 
84. 
Die Kircheninspektion hat von der Stellerledigung das Schulamt 
zu benachrichtigen, ferner das Rechnungsamt, wenn der bisherige Geist— 
liche ein staatliches Gebäude bewohnte, und den Patron, wenn für die 
Stelle ein Privatpatronat besteht. 
ll. Verwaltung der erledigten Stellen. 
8 5. 
(1) Für ein erledigtes Pfarramt wird vom Superintendenten ein 
benachbarter Geistlicher zum stellvertretenden Pfarrer (Vikar) bestellt. 
in nachstehender Reihenfolge berechtigt: die Witwe, die leiblichen Nachkommen, die leiblichen Eltern 
und Voreltern, die Seitenverwandten bis zu den Bruders= und Schwesterkindern einschließlich. 
Anspruch auf Gewährung einer Pension haben die Witwe und die noch nicht 21 Jahre alten 
ehelichen Kinder. 
 
	        
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