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Allgemeines.
Bestellung eines Vikars.
Der Superintendent hat alsbald nach Eingang der Anzeige an
das Staatsministerium zu berichten.
8 2.
Wird eine geistliche Stelle durch Versetzung, Pensionierung oder
Entlassung des Inhabers erledigt, so benachrichtigt die oberste Kirchen-
behörde den Superintendenten und die Kircheninspektion. Die Kirchen-
inspektion hat den Kirchgemeindevorstand oder die Kirchgemeindevorstände
des Pfarrbezirks in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Versetzung hat
der abgehende Geistliche den Tag seines Abgangs spätestens eine Woche
zuvor dem Superintendenten zu melden.
8 3.
Kommt eine Stelle zur Erledigung, mit der eine Superinten—
dentur verbunden ist, so ist außer der Kircheninspektion der Adjunkt oder
der sonst mit der Vertretung des Superintendenten beauftragte Geistliche
nach den 88 1 und 2 zu benachrichtigen. Der Adjunkt oder sonstige
Vertreter des Superintendenten hat alle Anordnungen zu treffen, die bei
anderen Stellerledigungen dem Superintendenten obliegen.
84.
Die Kircheninspektion hat von der Stellerledigung das Schulamt
zu benachrichtigen, ferner das Rechnungsamt, wenn der bisherige Geist—
liche ein staatliches Gebäude bewohnte, und den Patron, wenn für die
Stelle ein Privatpatronat besteht.
ll. Verwaltung der erledigten Stellen.
8 5.
(1) Für ein erledigtes Pfarramt wird vom Superintendenten ein
benachbarter Geistlicher zum stellvertretenden Pfarrer (Vikar) bestellt.
in nachstehender Reihenfolge berechtigt: die Witwe, die leiblichen Nachkommen, die leiblichen Eltern
und Voreltern, die Seitenverwandten bis zu den Bruders= und Schwesterkindern einschließlich.
Anspruch auf Gewährung einer Pension haben die Witwe und die noch nicht 21 Jahre alten
ehelichen Kinder.