Sind jedoch bei dem Pfarramt ein oder mehrere Diakonen vorhanden,
so hat der einzige oder erste Diakonus ohne weiteres als Vikar einzu-
treten; dem Superintendenten bleibt vorbehalten, aus besonderen Gründen
eine abweichende Regelung zu treffen.
(2) Gehören zum Pfarrbezirke weitabliegende Tochterorte, so kann für
diese ein besonderer Vikar bestimmt werden.
(3) Erscheint es zweckmäßig, einen Geistlichen einer anderen Dihzese
als Vikar zu bestellen, so ist hierzu die Genehmigung des Superinten-
denten dieser Ditbzese einzuholen.
(4) Von der Bestellung des Vikars hat der Superintendent dem
Staatsministerium, der Kircheninspektion und dem Schulamt ungesäumt
Kenntnis zu geben.
(5) Ist ein Diakonat erledigt, so ist dessen einstweilige Verwaltung
vom Suoperintendenten zu regeln. Ein besonderer Vertreter wird nicht
bestellt. Ist jedoch mit dem erledigten Diakonat das Pfarramt in einer
oder mehreren zum Pfarrbezirke gehörigen Tochtergemeinden verbunden, so
ist für diese ein Vikar zu bestellen. Im übrigen finden die für die Ver-
waltung erledigter Pfarrstellen getroffenen Bestimmungen sinngemäße An-
wendung, soweit nicht etwas besonderes bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 5).
§ 6.
(1) Der Vikar hat in allen Beziehungen den Pfarrer zu vertreten
und alle pfarramtlichen Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht von an-
deren Geistlichen oder dem mit dem Kirchendienste betrauten Lehrer wahr-
zunehmen sind (88 8 und 9).
(2) Dem Vikar liegt demnach die Seelsorge im Pfarrbezirk ob; auch
hat er die kirchlichen Amtshandlungen: Taufen, Trauungen, Begräbnisse,
Abendmahlsfeiern, mit den in § 8 Abs. 3 bezeichneten Ausnahmen, zu
versehen, die nach dem Vertretungsplan (§ 7 Abs. 5) auf ihn entfallen-
den Predigtgottesdienste und die in dem Plan etwa nicht vorgesehenen
anßerordentlichen Gottesdienste (z. B. beim Kirchweihfeste), in der Regel
auch die Erntebetstunde zu halten, den Konfirmandenunterricht zu er-
teilen, die Konfirmandenprüfung abzuhalten und die Konfirmation zu
vollziehen.
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Obliegenheiten des
Vikars.
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