Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

migung ihres Superintendenten in Anspruch genommen werden. Liegt 
der Pfarrort an der Landesgrenze, so kann, soweit nötig, der Vorsteher 
der benachbarten ausländischen Diözese darum angegangen werden, daß 
auch nahe wohnende Geistliche der letzteren zugezogen werden dürfen. Der 
Vikar soll in der Regel nicht öfter als die übrigen Geistlichen zur Pre- 
digt herangezogen werden. Geistliche, die in hohem Alter stehen, an 
Körperschwäche leiden oder sehr entfernt wohnen, sind nicht zuzuziehen. 
Auch ist der Superintendent selbst, außer in Notfällen, von der Ver- 
bindlichkeit zur Aushilfe frei. 
(2) Die Reihenfolge der Geistlichen, deren Kreis möglichst weit zu 
ziehen ist, bestimmt der Superintendent. 
(3) Der zur Abhaltung eines Gottesdienstes verpflichtete Geistliche 
hat gegebenenfalls auch Beichte und Abendmahl zu verwalten und die 
auf den Tag des Gottesdienstes fallenden Taufen, Trauungen und Be- 
gräbnisse zu verrichten. Den Nebengottesdienst hält er nur, wenn eine 
besondere Veranlassung dazu vorliegt. Beschränkt sich die auswärtige 
Verrichtung auf eine Predigt und gestattet es die Entfernung, so hat 
der Geistliche auch in seinem Pfarrbezirke zu predigen. 
(4) Der Geistliche hat sein Amtskleid mitzubringen, wenn kein passen- 
des Amtskleid im Kircheninventar vorhanden ist. 
(5) Bei erledigten Diakonatstellen sollen Geistliche aus der Um- 
gegend nur ausnahmsweise zugezogen werden. 
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(1) Der mit dem Kirchendienste betraute Lehrer hat, abgesehen von Mitwirkung des mit dem 
seinen gewöhnlichen Obliegenheiten (Ministerialverordnung über den 
Kirchendienst der Volksschullehrer vom 9. Mai 1905, Regierungsblatt 
S. 177), entsprechend dem Vertretungsplane (§ 7 Abs. 5) die Haupt- 
gottesdienste, für die nicht ein Geistlicher bestimmt ist, und in der Regel 
alle Nebengottesdienste an Sonn= und Festtagen zu halten; ebenso die 
Wochengottesdienste, die während der Stellerledigung fortzuhalten sind 
(§ 7 Abs. 3); nur die Erntebetstunde hält in der Regel der Vikar 
(§ 6 Abf. 2). 
(12) Die zu verlesenden Predigten werden vom Vikar ausgewählt. 
Kirchendienste betrauten 
Lehrers.
	        
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