lichen Verrichtungen herangezogen werden, für die Abhaltung eines Haupt-
gottesdienstes 2— ., für die Abhaltung eines Nebengottesdienstes 1-7.
(2) Für die übrigen Dienstleistungen (vgl. § 9) wird eine monatliche
Bauschvergütung von 2 bis 5 — gewährt, mindestens aber 5 =
E 15).
(3z) Bei auswärtigen Verrichtungen bezieht der Lehrer als Reise-
entschädigung 20 für jedes angefangene Kilometer des einmaligen
Hin= und des einmaligen Rückwegs, zusammen aber mindestens 50 F9.
(4) Hat der Lehrer an demselben Orte Vormittags und Nachmittags
kirchliche Handlungen zu verrichten, so erhöht sich die Entschädigung um
1 -.
G) Bei der Reise sind die nächsten benutzbaren Wege einzuhalten.
Für unnötige Umwege darf eine Entschädigung nicht in Ansatz gebracht
werden. Die Entfernung ist von dem Superintendenten auf der Rech-
nung zu bescheinigen.
(6) Wenn in besonderen Fällen die Sätze in Abs. 3 und 4 ohne
baren Schaden des Lehrers nicht angewendet werden können, so ist die
Erstattung des notwendig gewesenen höheren Aufwandes bei der Kirchen-
inspektion zu beantragen (§ 15). ·
§14.
Wenn infolge der Heranziehung eines Geistlichen zu einer Pre-
digt ein Lehrer im Pfarrbezirke des Geistlichen an dessen Stelle einen
Gottesdienst abzuhalten hat, so finden die Bestimmungen in 8 13 Abs. 1,
3 bis 6 entsprechende Anwendung.
8 15.
(1) Die Bauschvergütungen für die Geistlichen und Lehrer (8 11,
8 12 Abs. 2, 8 13 Abs. 2) werden unter Berücksichtigung des Umfangs
der Geschäfte, der örtlichen und persönlichen Verhältnisse von dem Staats-
ministerium festgesetzt, ebenso der besondere Reiseaufwand nach § 12 Abs. 14
und § 13 Abs. 6. Die Kircheninspektion hat an dieses nach Gehör des
Vikars deswegen gutachtlich zu berichten.
(2) Die Gebühren= und Reisekostenrechnungen der Geistlichen und
Lehrer sind von dem Vikar dem Superintendenten vorzulegen. Dieser
1910
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Reisekosten.
Feststellung
der Vergütungen ufw.
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