Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

gebenden Gegenstände vollständig und in ordnungsmäßigem Zustande vor- 
handen, welche Gegenstände in dem Verzeichnis nachzutragen sind und 
welche Mängel sich vorfinden. Ist ein vollständiges Verzeichnis noch 
nicht vorhanden, so ist ein solches ohne Verzug aufzustellen. Das Pro- 
tokoll ist von den Beteiligten zu vollziehen. Abschriften des Protokolls 
und des Verzeichnisses sind an die Kircheninspektion abzugeben. 
(5) Der Kirchgemeindevorstand hat während der Erledigung der Stelle 
das gesamte Stellinventar gehörig zu überwachen und zu bewahren, ins- 
besondere auch die Gebäude, Gehöfte und Gärten ordnungsmäßig im 
Stande zu erhalten und vor Beschädigungen zu schützen (§ 10 Nr. 10 
Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung). 
(6) Entbehrliche Räume des Pfarrhauses und zugehöriger Nebengebäude 
können bei Stellerledigungen, die längere Zeit andauern, zugunsten der 
Kirchkasse vermietet werden. Es ist jedoch bei der Vermictung die als- 
baldige Lösung des Mietverhältnisses für den Fall der Wiederbesetzung 
der Stelle vorzubehalten. Soweit staatliche Gebäude in Frage kommen, 
hat sich der Kirchgemeindevorstand wegen der Vermietung mit dem Rech- 
nungsamt in Verbindung zu setzen. 
(1!) Während der Gnadenzeit (8§ 20) bleibt die Erhebung des Stell- 
einkommens den Hinterbliebenen überlassen. Doch soll der Kirchgemeinde- 
vorstand ihnen bei der Ausübung ihrer Rechte förderlich und behilflich sein. 
Auf der anderen Seite hat er darauf zu sehen, daß von ihnen das Pfarr- 
gut pfleglich behandelt und insbesondere auch alle während der Gnaden- 
zeit vorzunehmenden Garten= und landwirtschaftlichen Arbeiten zur rechten 
Zeit und in gehöriger Weise besorgt werden. 
(2) Ist die Gnadenzeit abgelaufen oder findet eine Gnadenzeit über- 
haupt nicht statt und wird die Stelle nicht alsbald wieder besetzt, so liegt 
dem Kirchgemeindevorstand und unter seiner Leitung dem Kirchrechnungs- 
führer die Erhebung und Sicherung des Stelleinkommens ob. 
(3) Der Kirchgemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß alle Ein- 
nahmen pünktlich zur Verfallzeit eingehoben werden. Dies gilt besonders 
auch von den Naturaleinnahmen, welche nach den vorhandenen Hebe- 
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Verwaltung 
des Stelleinkommens. 
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