Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Kasse= und Rechnungs- 
führung. 
registern zu erheben und stets im besonderen Einvernehmen mit dem 
Vikar zu verwerten sind, wie auch von den Pachtgeldern und Kapital- 
zinsen. Wenn nötig, sind die geschuldeten Leistungen zwangsweise bei- 
zuziehen. 
(4) Die nicht verpachteten Grundstücke hat der Kirchgemeindevorstand, 
wenn es angemessen erscheint, zu verpachten; zur Verpachtung ist die Ge- 
nehmigung der Kircheninspektion einzuholen (vgl. § 24 II, 4 der Kirch- 
gemeindeordnung). 
(6) Auf den Grundstücken, die nicht verpachtet werden, hat er die 
notwendigen Garten= und landwirtschaftlichen Arbeiten ordnungsmäßig 
ausführen zu lassen; soweit Dritte zu freier Beartung oder dergleichen 
Leistungen verpflichtet sind, hat er diese Leistungen gebührend in Anspruch 
zu nehmen. Die Kosten für die Bearbeitung der Grundstücke sind, wenn 
nötig, aus der Kirchkasse vorzuschießen. 
(6) Die von dem Staatsministerium auf das Stelleinkommen ein- 
gewiesenen Ausgaben sind gegen Empfangsbescheinigung zu berichtigen, 
alle sonstigen Ausgaben nur gegen ordnungsmäßige, von dem Vorsitzenden 
des Kirchgemeindevorstandes mit Zahlungsermächtigung versehene Belege. 
(7) Besondere Vergütungen aus dem Stelleinkommen zu bewilligen, 
ist der Kirchgemeindevorstand nicht befugt. 
19. 
(1) Bei Stellerledigungen von voraussichtlich längerer Dauer ist von 
dem Kirchgemeindevorstande eine besondere Kasse einzurichten. Auf die 
Rechnungsführung finden die §§ 38 Abs. 1, 39, 41 und 42 der Aus- 
führungsverordnung zur Kirchgemeindeordnung entsprechende Anwendung. 
(2) Die Rechnungsführung wird regelmäßig von dem Kirchrechnungs- 
führer besorgt, kann jedoch von dem Kirchgemeindevorstande auch einer 
anderen Person, die indes Mitglied des Kirchgemeindevorstandes sein muß, 
übertragen werden. 
(3) Für die Führung der Rechnung wird eine Vergütung gewährt, 
deren Höhe nach den Umständen, insbesondere nach der dem Rechnungs- 
führer zufallenden Arbeitslast, vom Staatsministerium auf gutachtlichen 
Vorschlag der Kircheninspektion bestimmt wird.
	        
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