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Kasse= und Rechnungs-
führung.
registern zu erheben und stets im besonderen Einvernehmen mit dem
Vikar zu verwerten sind, wie auch von den Pachtgeldern und Kapital-
zinsen. Wenn nötig, sind die geschuldeten Leistungen zwangsweise bei-
zuziehen.
(4) Die nicht verpachteten Grundstücke hat der Kirchgemeindevorstand,
wenn es angemessen erscheint, zu verpachten; zur Verpachtung ist die Ge-
nehmigung der Kircheninspektion einzuholen (vgl. § 24 II, 4 der Kirch-
gemeindeordnung).
(6) Auf den Grundstücken, die nicht verpachtet werden, hat er die
notwendigen Garten= und landwirtschaftlichen Arbeiten ordnungsmäßig
ausführen zu lassen; soweit Dritte zu freier Beartung oder dergleichen
Leistungen verpflichtet sind, hat er diese Leistungen gebührend in Anspruch
zu nehmen. Die Kosten für die Bearbeitung der Grundstücke sind, wenn
nötig, aus der Kirchkasse vorzuschießen.
(6) Die von dem Staatsministerium auf das Stelleinkommen ein-
gewiesenen Ausgaben sind gegen Empfangsbescheinigung zu berichtigen,
alle sonstigen Ausgaben nur gegen ordnungsmäßige, von dem Vorsitzenden
des Kirchgemeindevorstandes mit Zahlungsermächtigung versehene Belege.
(7) Besondere Vergütungen aus dem Stelleinkommen zu bewilligen,
ist der Kirchgemeindevorstand nicht befugt.
19.
(1) Bei Stellerledigungen von voraussichtlich längerer Dauer ist von
dem Kirchgemeindevorstande eine besondere Kasse einzurichten. Auf die
Rechnungsführung finden die §§ 38 Abs. 1, 39, 41 und 42 der Aus-
führungsverordnung zur Kirchgemeindeordnung entsprechende Anwendung.
(2) Die Rechnungsführung wird regelmäßig von dem Kirchrechnungs-
führer besorgt, kann jedoch von dem Kirchgemeindevorstande auch einer
anderen Person, die indes Mitglied des Kirchgemeindevorstandes sein muß,
übertragen werden.
(3) Für die Führung der Rechnung wird eine Vergütung gewährt,
deren Höhe nach den Umständen, insbesondere nach der dem Rechnungs-
führer zufallenden Arbeitslast, vom Staatsministerium auf gutachtlichen
Vorschlag der Kircheninspektion bestimmt wird.