Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Besoldungsvergleich. 
vorstandes nach den Bestimmungen in § 17 Abs. 4 zu übergeben. Kann 
die Übergabe am Einführungstage nicht beendet werden, so ist sie durch 
den Kirchgemeindevorstand unter Zuziehung des Vikars an einem der 
nächsten Tage fortzusetzen. Über das Ergebnis ist an die Kircheninspek- 
tiou zu berichten. 
(2) Findet keine förmliche Einführung des neuen Geistlichen statt, so 
hat der Kirchgemeindevorstand unter Zuziehung des Vikars die UÜbergabe 
nach den Bestimmungen in § 17 Abs. 4 vorzunehmen. 
(3) Das Irnventarverzeichnis ist von den Beteiligten zu vollziehen 
und von dem neuen Geistlichen mit Empfangsbescheinigung zu versehen. 
Eine Abschrift des Verzeichnisses ist zu den Akten der Kircheninspektion 
zu bringen. Die Urschrift ist im Pfarrarchiv aufzubewahren. 
(4) Befindet sich die Dienstwohnung des Geistlichen in einem staat- 
lichen Gebäude, so ist zur Ubergabe des Gebäudeinventars das Rechnungs- 
amt zuständig, das deshalb durch die Kircheninspektion rechtzeitig vor der 
Einführung zu benachrichtigen ist. 
(5) Die Kircheninspektion oder Einführungskommission hat am Tage 
der Einführung zugleich auch eine Prüfung der Wertbestände der Kirche 
und der Pfarrei vorzunehmen und den Befund im Protokoll zu bemerken. 
8 22. 
(1) Über das Stelleinkommen und, soweit nötig, das Stellinventar 
hat sich der neue Geistliche mit seinem Vorgänger oder dessen Hinter- 
bliebenen durch einen schriftlichen Vergleich auseinanderzusetzen (Besol- 
dungsvergleich). 
(2) Bei Stellerledigungen, die voraussichtlich längere Zeit dauern 
werden, hat der Kirchgemeindevorstand als Vertreter der Stelle den Ver- 
gleich mit dem abgehenden Geistlichen oder den Hinterbliebenen abzuschließen, 
und ebenso nach der Wiederbesetzung der Stelle einen weiteren Vergleich 
mit dem neuen Geistlichen. 
(3) Die Besoldungsvergleiche bedürfen der Bestätigung durch das Staats- 
ministerium. Sie sind sobald als möglich, spätestens binnen zwei Monaten 
nach der Einführung des neuen Geistlichen durch Vermittelung der Kirchen- 
inspektion vorzulegen; die Verhandlungen und der zunächst vorausgegangene
	        
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