Vergleich nebst den zugehörigen Akten sind beizufügen. Hat der Kirch-
gemeindevorstand den Vergleich mit dem abgehenden Geistlichen oder den
Hinterbliebenen abzuschließen, so läuft die zweimonatige Frist von der
Stellerledigung oder dem Ende der Gnadenzeit an.
(4) Bei der Aufstellung der Besoldungsvergleiche, für welche die An-
lage als Beispiel dient, ist im allgemeinen nach den Grundsätzen des zu-
nächst vorausgegangenen bestätigten Vergleichs und nach dem Herkommen
zu verfahren.
(5) Soweit sich die Beteiligten nicht zu einigen vermögen oder Be-
denken gegen ihre Vereinbarungen bestehen, entscheidet die Kircheninspektion
und in letzter Linie das Staatsministerium.
g 23.
(1) Der Bezug des Stelleinkommens beginnt für den neuen Geist-
lichen, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem Einführungstage.
Er dauert für den abgehenden Geistlichen, wenn er in eine andere Stelle
der Landeskirche versetzt wird, bis zum Tage seiner Einführung in die
andere Stelle. Beim Tode des Geistlichen endet der Bezug mit dem
Todestage, wenn ein Gnadenhalbjahr nicht in Frage kommt.
(2) Im Besoldungsvergleiche sind zunächst die Anteile zu ermitteln,
die der abgehende Geistliche oder die Erben oder Hinterbliebenen im lau-
fenden Besoldungsjahre von den einzelnen Besoldungsstücken zu beziehen
haben, sodann die Beträge, die sie darauf bereits erhoben haben. Bei
der Berechnung sind die Anschlagsbeträge der Besoldungstabelle zugrunde
zu legen. Für die Besoldungsstücke ist die Reihenfolge der Tabelle ein-
zuhalten. Von der für den einen oder anderen Teil schließlich verbleiben-
den Forderung sind fünf vom Hundert für Ausfälle zu kürzen. Soweit
es ein Beteiligter verlangt, ist statt des Auschlags in der Tabelle der wirk-
liche Stellertrag zu teilen.
(3) Der dem Zentralfonds zufallende Anteil am Stelleinkommen
(§ 20 Abs. 2) wird, wenn nicht ein Besoldungsvergleich nach § 22
Abs. 2 zu schließen ist oder das Staatsministerium etwas Abweichendes
anordnet, nach dem Stelleinkommen im ganzen, wie es in der Besoldungs-
tabelle veranschlagt ist, berechnet. Nur wo Holz oder die Entschädigung
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Verteilung des Stell-
einkommens.