Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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geben und dabei über die Kassenführung Rechnung zu legen. Hierüber 
ist ein vom Superintendenten und vom Adjunkten zu unterzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen, von welchem eine vom Superintendenten beglau— 
bigte Abschrift dem Adjunkten auszuhändigen ist. 
(1!) Ergeben sich bei den Übergabegeschäften Anstände, die die Be- 
teiligten nicht zu beseitigen vermögen, so ist an das Staatsministerium 
zu berichten. 
(8) Ist ein Adjunkt nicht bestellt, so hat der sonst mit der Ver- 
tretung des Superintendenten beauftragte Geistliche das nach dem Vor- 
stehenden Erforderliche wahrzunehmen. 
§ 27. 
(1!) Auf die Dauer der Stellerledigung, jedoch, wenn ein Gnadenhalb- 
jahr stattfindet, erst von dessen Ablauf an, wird dem Adjunkten oder dem 
sonstigen Vertreter des Superintendenten eine angemessene Dienstvergütung 
aus dem Stelleinkommen und, soweit dieses nicht ausreicht, aus dem 
Zentralfonds für die evangelischen Geistlichen gewährt. Die Vergütung 
soll den Betrag nicht übersteigen, der dem Superintendenten als Dienst- 
zulage zu gewähren sein würde, wenn die Stelle besetzt wäre. Die Ver- 
gütung wird durch das Staatsministerium festgesetzt. 
(2) Im übrigen bezieht der Adjunkt oder sonstige Vertreter des Super- 
intendenten die festgesetzten Vergütungen an Verwaltungskosten u. dgl. und 
bei Dienstreisen in Superintendentur= und Kircheninspektions-Angelegen- 
heiten Tagegelder und Reisekosten nach den im Kostengesetze für ordinierte 
Geistliche bestimmten Sätzen. 
V. Schlußbestimmungen. 
§ 28. 
Dem Staatsministerium ist vorbehalten, in besonderen Fällen, 
namentlich bei länger dauernden Stellerledigungen, über die Verwaltung 
der erledigten Stelle und über die zu gewährenden Vergütungen im 
Einbenehmen mit dem Kircheurate besondere Bestimmung zu treffen.
	        
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