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[88|] IV. Dem zum Generalkonsul von Cuba für das Deutsche Reich mit dem
Amtssitz in Hamburg ernannten Herrn Manuel Ecay de Rojas ist namens
des Reiches das Exequatur erteilt worden.
Weimar, den 13. September 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern.
Paulssen.
[89] V. Nachdem bei der bisherigen Anwendung ein erheblicher Schutzwert des
Tetanus (Wundstarrkrampf)-Heilserums festgestellt und der Gebrauch des Mittels
immer mehr in Aufnahme gekommen ist, werden die nachfolgenden „Bestimmungen
über die Abgabe des Tetanus-Heilserums (Serum antitetanicum) in den Apotheken“
erlassen. Mit der staatlichen Prüfung des Serums, das zurzeit von den Farbwerken
vorm. Meister, Lucius & Brüning in Höchst a. M. und dem Behringwerk in Mar-
burg (Bez. Cassel) hergestellt wird, ist das Königlich Preußische Institut für experi-
mentelle Therapie in Frankfurt a. M. betraut.
Bestimmungen.
Tetanus-Heilserum darf nur abgegeben werden, nachdem es staatlich geprüft und
zum Verkaufe zugelassen ist. Die Abgabe erfolgt nur auf Verordnung eines Arztes
oder Tierarztes.
Das Serum wird in flüssiger und in fester Form entweder in Fläschchen,
die mit einem Gummi= oder Korkstopfen verschlossen sind, oder in zugeschmolzenen
Glasampullen abgegeben.
Die Gefäße und Verpackungen tragen eine Aufschrift, die Angaben über die
Fabrikationsstätte, über den Inhalt des Gefäßes
a) in Antitoxin-Einheiten,
b) in cem bezw. 8.
und über den Antitoxingehalt von 1 cem bezw. 0,1 oder 1,0 8, sowie die Kon-
trollnummer enthält.
Der Verschluß der Fläschchen und die Glasampullen sind staatlich plombiert.
Auf der einen Seite der Plombe befindet sich ein Stempelzeichen der amtlichen
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