Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

269 
Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohherzogkum Hachlen. 
Nummer 36. Weimar. 30. September 1910. 
  
Inhalt: Ausführungsveroronung vom 20. September 1910 zum Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 
Seite 269. — Ministerialverordnung vom 21. September 1910 über den Geschäftsbetrieb der gewerbs- 
598 Stellenvermittler, mit aussihluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige, 
Seite 270. — Ministerialverordnung vom 22. September 1910 über den Geschäftebetriet der gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige, Selte 282. — Ministerialverordnung vom 23. Sep- 
tember 1910 über den Betrieb nicht gewerbsmäßiger Stellenvermittlungen, Seite 290. 
Ausführungsverordnung 
vom 20. September 1910 
zum Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910. 
[96] Zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 860) wird folgendes verordnet: 
# 1. 
Für die Erlaubniserteilung nach § 2 des Gesetzes, für die Zurücknahme der 
Erlaubnis und für die Untersagung des Gewerbebetriebs nach § 9, sowie für die 
Untersagung des Betriebs eines nicht gewerbsmäßigen Stellen= oder Arbeitsnach- 
weises nach § 17 ist der Bezirksausschuß zuständig. Das dabei einzuhaltende Ver- 
fahren richtet sich nach den Artikeln 1 und lI des Gesetzes vom 15. See-156, 
zur Ausführung der Gewerbeordnung (Regierungsblatt 1869 S. 313, Regierungs- 
blatt 1870 S. 41). 
§2. 
Die nach § 7 des Gesetzes zuständige Polizeibehbrde ist der Gemeinde vorstand. 
1910 
 
	        
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