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Regierungsblatt
für das
Grohherzogkum Hachlen.
Nummer 36. Weimar. 30. September 1910.
Inhalt: Ausführungsveroronung vom 20. September 1910 zum Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910
Seite 269. — Ministerialverordnung vom 21. September 1910 über den Geschäftsbetrieb der gewerbs-
598 Stellenvermittler, mit aussihluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige,
Seite 270. — Ministerialverordnung vom 22. September 1910 über den Geschäftebetriet der gewerbs-
mäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige, Selte 282. — Ministerialverordnung vom 23. Sep-
tember 1910 über den Betrieb nicht gewerbsmäßiger Stellenvermittlungen, Seite 290.
Ausführungsverordnung
vom 20. September 1910
zum Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910.
[96] Zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-
Gesetzblatt S. 860) wird folgendes verordnet:
# 1.
Für die Erlaubniserteilung nach § 2 des Gesetzes, für die Zurücknahme der
Erlaubnis und für die Untersagung des Gewerbebetriebs nach § 9, sowie für die
Untersagung des Betriebs eines nicht gewerbsmäßigen Stellen= oder Arbeitsnach-
weises nach § 17 ist der Bezirksausschuß zuständig. Das dabei einzuhaltende Ver-
fahren richtet sich nach den Artikeln 1 und lI des Gesetzes vom 15. See-156,
zur Ausführung der Gewerbeordnung (Regierungsblatt 1869 S. 313, Regierungs-
blatt 1870 S. 41).
§2.
Die nach § 7 des Gesetzes zuständige Polizeibehbrde ist der Gemeinde vorstand.
1910