Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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mittler“ oder „gewerbsmäßige Stellenvermittlerin“ in deutlich lesbarer Schrift an 
der Straßenseite des Hauses auf, über oder neben dem Hauseingang und am Ein- 
gange zu den Geschäftsräumen anzubringen. 
An der Außenseite des Hauses dürfen nur noch die Berufe angegeben werden, 
in denen die Vermittlung von Stellen stattfindet. Weitere Bezeichnungen wie 
„Stellenvermittlung“, „kostenlose Stellenvermittlung“, „Mietskontor“, „Stellen- 
nachweis“, „Gesindebörse“ usw. sind verboten. 
§ 7. 
Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Re- 
klamen u. dergl. mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem Vor= und 
Zunamen und der in § 6 Abs. 1 angeordneten Bezeichnung zu versehen. Ab- 
kürzungen sind unzulässig. 
In den Anzeigen dürfen nur Angaben darüber enthalten sein, daß und für 
welche Berufe die Stellenvermittlung stattfindet. Alle marktschreierischen Angaben 
(die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken 
usw.) sowie alle Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der stellensuchen- 
den Personen sind verboten. 
Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen usw. ist auf öffent- 
lichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. in Schank- 
wirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) verboten. 
8 8. 
Die Stellenvermittler haben im Anschluß an die Vermittlung in den Gesinde- 
dienstbüchern ihren ausgeschriebenen Vor= und Zunamen unter genauer Angabe des 
Geschäftslokals und des Datums in deutscher Schrift leserlich einzutragen. Die 
Verwendung eines Stempels ist zulässig. Im übrigen ist ihnen untersagt, in die 
Gesindedienstbücher, Dienstbücher, Arbeitsbücher, Quittungskarten oder sonstigen 
Legitimationspapiere Reklamezettel einzulegen oder ihre Adressen oder dergleichen 
einzutragen. 
§6#9. 
Der Gemeindevorstand bestimmt, inwiefern eine Stellvertretung zulässig ist. 
Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist nur mit Erlgubnis des Gemeindevor-
	        
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