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mittler“ oder „gewerbsmäßige Stellenvermittlerin“ in deutlich lesbarer Schrift an
der Straßenseite des Hauses auf, über oder neben dem Hauseingang und am Ein-
gange zu den Geschäftsräumen anzubringen.
An der Außenseite des Hauses dürfen nur noch die Berufe angegeben werden,
in denen die Vermittlung von Stellen stattfindet. Weitere Bezeichnungen wie
„Stellenvermittlung“, „kostenlose Stellenvermittlung“, „Mietskontor“, „Stellen-
nachweis“, „Gesindebörse“ usw. sind verboten.
§ 7.
Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Re-
klamen u. dergl. mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem Vor= und
Zunamen und der in § 6 Abs. 1 angeordneten Bezeichnung zu versehen. Ab-
kürzungen sind unzulässig.
In den Anzeigen dürfen nur Angaben darüber enthalten sein, daß und für
welche Berufe die Stellenvermittlung stattfindet. Alle marktschreierischen Angaben
(die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken
usw.) sowie alle Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der stellensuchen-
den Personen sind verboten.
Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen usw. ist auf öffent-
lichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. in Schank-
wirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) verboten.
8 8.
Die Stellenvermittler haben im Anschluß an die Vermittlung in den Gesinde-
dienstbüchern ihren ausgeschriebenen Vor= und Zunamen unter genauer Angabe des
Geschäftslokals und des Datums in deutscher Schrift leserlich einzutragen. Die
Verwendung eines Stempels ist zulässig. Im übrigen ist ihnen untersagt, in die
Gesindedienstbücher, Dienstbücher, Arbeitsbücher, Quittungskarten oder sonstigen
Legitimationspapiere Reklamezettel einzulegen oder ihre Adressen oder dergleichen
einzutragen.
§6#9.
Der Gemeindevorstand bestimmt, inwiefern eine Stellvertretung zulässig ist.
Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist nur mit Erlgubnis des Gemeindevor-