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standes gestattet. Als Hilfspersonal gelten einschließlich der Familienangehörigen
alle Personen, welche im Betriebe des Stellenvermittlers beschäftigt sind.
Die Erlaubnis darf nur für solche Personen erteilt werden, welche für den
Geschäftsbetrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse die erforderliche Zu—
verlässigkeit besitzen und keins der im § 3 des Stellenvermittlergesetzes aufgeführten
Gewerbe betreiben.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfsperson schriftlich
unter Beifügung einer unaufgezogenen Photographie in Visitkartenformat zu be-
antragen. In die Bescheinigung über die Erlaubnis ist die Photographie einzu-
kleben und abzustempeln. Ferner sind in der Bescheinigung der Rufname, der Zu-
name und die Wohnung der Hilfsperson sowie die Bezeichnung des Gewerbetreiben-
den, bei dem die Beschäftigung stattfinden darf, anzugeben.
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie
erteilt wurde, nicht mehr vorliegen oder wenn die betreffende Person den Vorschriften
zuwiderhandelt. Der Stellenvermittler hat die Bescheinigung binnen 3 Tagen nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach Widerruf der Erlaubnis dem
Gemeindevorstande zurückzureichen.
8 10.
Die Stellenvermittler haben sorgfältige Erkundigungen über die Dienst—
verhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie über die Brauchbarkeit des
Arbeitnehmers für die in Aussicht genommene Beschäftigung einzuziehen. Sie
dürfen hinsichtlich solcher Stellen, deren Dienst= oder Arbeitsverhältnisse ihnen nicht
bekannt sind, eine Vermittlung überhaupt nicht ausführen.
Die Stellenvermittler dürfen Personen, von denen sie wissen oder den Um-
ständen nach wissen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre letzte
Stellung verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein gesetzlicher
Grund für das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird; die Verwendung solcher
Personen zu Dienstleistungen im eigenen Haushalt ist verboten. Dasselbe gilt
für Personen, welche sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitz eines
ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Gesindedienstbuchs oder Arbeitsbuchs
befinden, oder welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters nicht nachweisen können. Das gleiche Verbot gilt endlich hinsichtlich
ausländischer Arbeiter, die sich entgegen den bestehenden Vorschriften nicht im Besitz
einer ordnungsmäßigen Inlandslegitimattionskarte befinden.