Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Je ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes, dieser Verordnung und des Ge- 
bührentarifs ist in großer Schrift und in deutscher Sprache in den Geschäfts- 
räumen am Eingang an gut zugänglicher Stelle auszuhängen. 
Die Verlegung der Geschäftsräume und jede auch vorübergehende Ein- 
stellung des Geschäftsbetriebs ist binnen drei Tagen dem Gemeindevorstand 
anzuzeigen. 
8 22. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft; vom gleichen Tage 
ab wird die Ministerialverordnung, betreffend den Umfang der Befugnisse und Ver- 
pflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler, 
vom 31. Oktober 1905 (Regierungsblatt S. 241) aufgehoben. 
Die Stellenvermittler können die vorgeschriebenen und bisher geführten Ge- 
schäftsbücher bis zum 1. Januar 1911 weiterführen und die bisherigen Formulare 
für Ausweise bis zum gleichen Zeitpunkte weiter benutzen. 
g 23. 
Jedem Geschäftsbuche A ist ein Abdruck dieser Verordnung vorzuheften. 
8 24. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 13 Abs. 1 Ziffer 1 
des Stellenvermittlergesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 und im Unvermögens- 
falle mit Haft bestraft. 
Weimar, den 22. September 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
1910 50