281
(Rückseite.)
Zur Beachtung.
Der Stellenvermittler darf nur die auf Grund des § 5 des Stellenvermittlergesetzes von
der zuständigen Behörde westgesetzen Gebühren erheben.
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des Ver-
mittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist die
Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende
Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeilnehmers ist nichtig.
Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung
barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung
mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind.
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellensuchenden vor Abschluß des Vermittlungs-
geschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die Taxe ist in den Geschäfts-
räumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte er-
ischt, wenn
ch a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt,
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zugesichert hat und
der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermine gekündigt oder sonst inner-
balb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich herausstellt,
aß der Arbeitnehmer die zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt,
I) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises unterblieben ist.
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Hälfte er-
lischt, wenn
"|“ a) er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten Stelle zugesichert hat
und der Dienstvertrag innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst
wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten Eigenschaften herausstellt,
b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt,
) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert,
d) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises unterblieben ist.
Die bereits gezahlte Gebühr ist auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen zurück-
zuzahlen.
6 —Me auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem Zeit-
punkte, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder zu
dem der Vertrag gelöst ist, gellend gemacht werden.
Den Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch Vertrag aus-
uschließen.
zusch Erfolgt die Rückzahlung nicht pünktlich, so wende man sich an den Gemeinde—
vorstand.
Die Stellenvermittler dürfen Gesindedienstbücher, Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere
und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Stellenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind,
gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen
ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht nicht ausüben.
Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen sofort Quittungen
auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstvertrags erfolgt, muß die Quittung
auf dem Ausweis erteilt werden.