Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

282 
Ministerialverordnung 
vom 22. September 1910 
über den 
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler 
für Bühnenangehörige. 
[98 Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen 
sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnen= 
angehörige folgendes verordnet: 
8 1. 
Stellenvermittler im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig für 
gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig betriebene Unternehmungen, durch welche 
theatralische Vorstellungen, Singspiele, Instrumentalkonzerte, Gesangs- und dekla— 
matorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder Tieren dargeboten werden, 
Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Stellensuchenden vermittelt oder Ge- 
legenheit zur Erlangung von Stellen nachweist. Ob bei den Unternehmungen 
oder Veranstaltungen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet 
oder nicht, ist für die Anwendung dieser Verordnung ebenso unerheblich wie die 
Zeit, auf welche die Verträge abgeschlossen werden. 
8 2. 
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den beigefügten 
, Mustern A, B und C zu führen. Für männliche und weibliche Personen können 
*l getrennt Bücher geführt werden. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit 
2 fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein; sie müssen vor dem Gebrauche von dem 
Gemeindevorstand unter Beglaubigung der Seitenzahl abgestempelt werden. In 
den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich 
gemacht werden; auch dürfen die Bücher weder ganz noch zum Teil vernichtet 
werden. 
8 3. 
Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge sind in die Bücher A und B, 
die Abschlüsse von Vermittlungen und die eingegangenen Zahlungen in das Buch □
	        
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