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Ministerialverordnung
vom 22. September 1910
über den
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler
für Bühnenangehörige.
[98 Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-
Gesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen
sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnen=
angehörige folgendes verordnet:
8 1.
Stellenvermittler im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig für
gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig betriebene Unternehmungen, durch welche
theatralische Vorstellungen, Singspiele, Instrumentalkonzerte, Gesangs- und dekla—
matorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder Tieren dargeboten werden,
Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Stellensuchenden vermittelt oder Ge-
legenheit zur Erlangung von Stellen nachweist. Ob bei den Unternehmungen
oder Veranstaltungen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet
oder nicht, ist für die Anwendung dieser Verordnung ebenso unerheblich wie die
Zeit, auf welche die Verträge abgeschlossen werden.
8 2.
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den beigefügten
, Mustern A, B und C zu führen. Für männliche und weibliche Personen können
*l getrennt Bücher geführt werden. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit
2 fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein; sie müssen vor dem Gebrauche von dem
Gemeindevorstand unter Beglaubigung der Seitenzahl abgestempelt werden. In
den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich
gemacht werden; auch dürfen die Bücher weder ganz noch zum Teil vernichtet
werden.
8 3.
Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge sind in die Bücher A und B,
die Abschlüsse von Vermittlungen und die eingegangenen Zahlungen in das Buch □