283
im Laufe des Tages, an welchem die Aufträge oder Zahlungen eingehen oder
die Abschlüsse erfolgen, in der Reihenfolge des Eingangs oder des Abschlusses unter
fortlaufenden Nummern vollständig und übersichtlich einzutragen. Bei Abschlüssen
für länger als einen Monat brauchen nur die Zahlungen für den ersten Monat
oder das erste Vierteljahr eingetragen zu werden.
In den Büchern A und B können besondere Abteilungen für die einzelnen
Beschäftigungsarten (Fächer), in dem Buche C solche für die einzelnen Bühnen
eingerichtet werden. Alsdaun hat die Eintragung der fortlaufenden Nummern
innerhalb jeder Abteilung besonders zu erfolgen. An den Anfang des Buches ist
ein Inhaltsverzeichnis mit Angabe der Seitenzahlen zu setzen.
Der Gemeindevorstand kann den Stellenvermittlern die Anlegung von Inte-
rimsbüchern für Aufträge gestatten, bei denen es dahinsteht, ob der Stellenver-
mittler ihnen nähertreten kann. Sobald der Stellenvermittler wegen dieser Auf-
träge etwas weiteres veranlaßt, sind sie unverzüglich in die Bücher A oder B um-
zuschreiben. ·
Jede Inanspruchnahme der geschäftlichen Tätigkeit des Stellenvermittlers gilt
als Auftrag im Sinne dieser Verordnung. Eine Abschrift jedes von dem Stellen-
vermittler vermittelten Vertrags ist aufzubewahren und mit der Nummer des Buches C
zu versehen.
8 4.
Geschäftsbücher, welche nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe
des Datums abzuschließen, dem Gemeindevorstande zur Bestätigung des Abschlusses
vorzulegen und sodann zehn Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen
weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
85.
Die Art der zu vermittelnden Stellen (für Bühnenangehörige im engeren
Sinne, für Zirkus, Variété, Konzerte usw.) ist binnen 8 Tagen nach Eröffnung
des Betriebs, bei bestehenden Unternehmungen binnen 8 Tagen nach Inkrafttreten
dieser Verordnung, dem Gemeindevorstand anzugeben und von diesem festzusetzen.
8 6.
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, seinen Familiennamen und mindestens
einen ausgeschriebenen Vornamen mit der Bezeichnung „gewerbsmäßiger Stellen-