Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

283 
im Laufe des Tages, an welchem die Aufträge oder Zahlungen eingehen oder 
die Abschlüsse erfolgen, in der Reihenfolge des Eingangs oder des Abschlusses unter 
fortlaufenden Nummern vollständig und übersichtlich einzutragen. Bei Abschlüssen 
für länger als einen Monat brauchen nur die Zahlungen für den ersten Monat 
oder das erste Vierteljahr eingetragen zu werden. 
In den Büchern A und B können besondere Abteilungen für die einzelnen 
Beschäftigungsarten (Fächer), in dem Buche C solche für die einzelnen Bühnen 
eingerichtet werden. Alsdaun hat die Eintragung der fortlaufenden Nummern 
innerhalb jeder Abteilung besonders zu erfolgen. An den Anfang des Buches ist 
ein Inhaltsverzeichnis mit Angabe der Seitenzahlen zu setzen. 
Der Gemeindevorstand kann den Stellenvermittlern die Anlegung von Inte- 
rimsbüchern für Aufträge gestatten, bei denen es dahinsteht, ob der Stellenver- 
mittler ihnen nähertreten kann. Sobald der Stellenvermittler wegen dieser Auf- 
träge etwas weiteres veranlaßt, sind sie unverzüglich in die Bücher A oder B um- 
zuschreiben. · 
Jede Inanspruchnahme der geschäftlichen Tätigkeit des Stellenvermittlers gilt 
als Auftrag im Sinne dieser Verordnung. Eine Abschrift jedes von dem Stellen- 
vermittler vermittelten Vertrags ist aufzubewahren und mit der Nummer des Buches C 
zu versehen. 
8 4. 
Geschäftsbücher, welche nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe 
des Datums abzuschließen, dem Gemeindevorstande zur Bestätigung des Abschlusses 
vorzulegen und sodann zehn Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen 
weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
85. 
Die Art der zu vermittelnden Stellen (für Bühnenangehörige im engeren 
Sinne, für Zirkus, Variété, Konzerte usw.) ist binnen 8 Tagen nach Eröffnung 
des Betriebs, bei bestehenden Unternehmungen binnen 8 Tagen nach Inkrafttreten 
dieser Verordnung, dem Gemeindevorstand anzugeben und von diesem festzusetzen. 
8 6. 
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, seinen Familiennamen und mindestens 
einen ausgeschriebenen Vornamen mit der Bezeichnung „gewerbsmäßiger Stellen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.