Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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vermittler“ und einem Zusatze, der die Art der zu vermittelnden Stellen erkennen 
läßt (z. B. gewerbsmäßiger Stellenvermittler für Bühnenangehörige, für Zirkus- 
und Schaubühne usw.) in deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses 
auf, neben oder über dem Hauseingang und am Eingange zu den Geschäftsräumen 
anzubringen. Die Annahme der Bezeichnung „Theateragent“ oder „Theateragen- 
tur“ an Stelle der Bezeichnung „gewerbsmäßiger Stellenvermittler“ ist nur solchen 
Stellenvermittlern gestattet, welche ausschließlich Stellen für Bühnenangehörige im 
engeren Sinne, d. h. für diejenigen Personen vermitteln, welche bei der Aufführung 
dramatischer Werke künstlerisch oder technisch mitwirken. 
Die Geschäftsbezeichnung bedarf der Genehmigung des Gemeindevorstandes. 
8 7. 
Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen 
u. dergl. sowie die von ihnen bei der Vermittlung benutzten Vertragsformulare mit 
der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem Vor= und Zunamen und der be- 
hördlich genehmigten Bezeichnung zu versehen. Wahrheitswidrige Angaben über 
die Zahl der offenen Stellen oder der Stellung suchenden Personen sind verboten. 
8 8. 
Der Gemeindevorstand bestimmt, inwiefern eine Stellvertretung zulässig ist. 
Bei Beschäftigung von Hilfspersonal einschließlich der Familienangehörigen sind 
dem Gemeindevorstande nach näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der be- 
schäftigten Personen einzureichen. 
Von der Beschäftigung sind Personen ausgeschlossen, welche für den Geschäfts- 
betrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse nicht die erforderliche Zuver- 
lässigkeit besitzen oder eins der in § 3 des Stellenvermittlergesetzes oder in § 12 
dieser Verordnung aufgeführten Gewerbe betreiben oder Tätigkeiten ausüben. 
§ 9. 
Die Stellenvermittler für Bühnenangehörige dürfen nur Stellen der auf Grund 
des § 6 festgesetzten Art vermitteln. Personen, welche die zum Vertragsabschluß 
erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht nachweisen können, darf 
eine Dienstleistung nicht gewährt werden.
	        
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