Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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vermittlung nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. 
Der Gemeindevorstand kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in 
deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder Schankwirtschaft oder eine Klein— 
handlung mit geistigen Getränken befindet, verbieten. 
8 8. 
Dem Geschäftsleiter und seinem Hilfspersonal (§ 3) ist der Betrieb der im 
§ 3 des Stellenvermittlergesetzes bezeichneten Gewerbe untersagt. 
§ 9. 
Vereine, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend auf die Stellenvermitt- 
lung gerichtet ist, dürfen weder Eintrittsgelder noch Beiträge erheben. 
8 10. 
Die Gebühren werden von dem Gemeindevorstande festgesetzt; sie dürfen nur 
so bemessen werden, daß sie lediglich zur Bestreitung der Unkosten der Stellen- 
vermittlung ausreichen. Im übrigen finden § 4 des Stellenvermittlergesetzes und 
die §§ 17 bis 21 der Verordnung für gewerbsmäßige Stellenvermittler Anwendung. 
8 11. 
Für den Geschäftsleiter und sein Hilfspersonal (Ziffer 3) gelten die §§ 8, 
10 bis 14, 16 der Verordnung für gewerbsmäßige Stellenvermittler entsprechend. 
8 12. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Sie findet keine 
Anwendung auf gemeinnützige Stellennachweise öffentlicher Körperschaften und 
andere gemeinnützige Stellennachweise, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt wer- 
den. Andere nicht gewerbsmäßige Stellenvermittlungen können von der Be- 
obachtung der Verordnung widerruflich entbunden werden. 
Weimar, den 23. September 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
Buchdruckerel der Welmarischen Zeltung.
	        
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