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vermittlung nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird.
Der Gemeindevorstand kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in
deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder Schankwirtschaft oder eine Klein—
handlung mit geistigen Getränken befindet, verbieten.
8 8.
Dem Geschäftsleiter und seinem Hilfspersonal (§ 3) ist der Betrieb der im
§ 3 des Stellenvermittlergesetzes bezeichneten Gewerbe untersagt.
§ 9.
Vereine, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend auf die Stellenvermitt-
lung gerichtet ist, dürfen weder Eintrittsgelder noch Beiträge erheben.
8 10.
Die Gebühren werden von dem Gemeindevorstande festgesetzt; sie dürfen nur
so bemessen werden, daß sie lediglich zur Bestreitung der Unkosten der Stellen-
vermittlung ausreichen. Im übrigen finden § 4 des Stellenvermittlergesetzes und
die §§ 17 bis 21 der Verordnung für gewerbsmäßige Stellenvermittler Anwendung.
8 11.
Für den Geschäftsleiter und sein Hilfspersonal (Ziffer 3) gelten die §§ 8,
10 bis 14, 16 der Verordnung für gewerbsmäßige Stellenvermittler entsprechend.
8 12.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Sie findet keine
Anwendung auf gemeinnützige Stellennachweise öffentlicher Körperschaften und
andere gemeinnützige Stellennachweise, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt wer-
den. Andere nicht gewerbsmäßige Stellenvermittlungen können von der Be-
obachtung der Verordnung widerruflich entbunden werden.
Weimar, den 23. September 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Buchdruckerel der Welmarischen Zeltung.