Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

294 
8 3. 
Die Ausfüllung der Listen hat am 1. Dezember d. J. in der Weise zu er- 
folgen, daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von 
Haus zu Haus (Gehöft zu Gehöft) ermitteln und in die Liste eintragen. In den 
Spalten 1 und 2 der Liste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks 
ihrer laufenden Nummer nach aufzuführen, auch wenn in ihnen zu zählendes Vieh 
nicht vorhanden ist. Wo in den Spalten 3 bis 20 Zahleneinträge nicht zu machen 
sind, ist solches mit einem Striche (—) zu bekunden. 
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser 
(Gehöfte), für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Liste weggelassen werden. 
8 4. 
Die mit der Vornahme der Zählung beauftragten Personen sind von dem 
Gemeindevorstande gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung der 
Vorschriften dieser Verordnung, die zugleich als Anweisung für die Gemeindevor- 
stände und die Zähler gilt, sowie der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung 
anzuhalten. Sie haben die von ihnen ausgefüllten und zu unterzeichnenden Listen 
spätestens bis zum 5. Dezember an den Gemeindevorstand abzuliefern. 
85. 
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit und 
auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen und sie nach bewirkter und 
bescheinigter Prüfung in dauerhafter Verpackung dem Statistischen Bureau 
Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar bis spätestens zum 
13. Dezember d. J. portofrei einzusenden. 
86. 
Das Statistische Bureau ist beauftragt, die Prüfung und Zusammenstellung 
der Zählungslisten vorzunehmen. — Die Gemeindevorstände werden angewiesen, 
allen Anforderungen des Statistischen Bureaus, die zur Durchführung der Zäh- 
lung an sie gestellt werden, sorgfältig und schleunig zu entsprechen. 
Weimar, den 30. September 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.