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8 3.
Die Ausfüllung der Listen hat am 1. Dezember d. J. in der Weise zu er-
folgen, daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von
Haus zu Haus (Gehöft zu Gehöft) ermitteln und in die Liste eintragen. In den
Spalten 1 und 2 der Liste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks
ihrer laufenden Nummer nach aufzuführen, auch wenn in ihnen zu zählendes Vieh
nicht vorhanden ist. Wo in den Spalten 3 bis 20 Zahleneinträge nicht zu machen
sind, ist solches mit einem Striche (—) zu bekunden.
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser
(Gehöfte), für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Liste weggelassen werden.
8 4.
Die mit der Vornahme der Zählung beauftragten Personen sind von dem
Gemeindevorstande gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung der
Vorschriften dieser Verordnung, die zugleich als Anweisung für die Gemeindevor-
stände und die Zähler gilt, sowie der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung
anzuhalten. Sie haben die von ihnen ausgefüllten und zu unterzeichnenden Listen
spätestens bis zum 5. Dezember an den Gemeindevorstand abzuliefern.
85.
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit und
auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen und sie nach bewirkter und
bescheinigter Prüfung in dauerhafter Verpackung dem Statistischen Bureau
Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar bis spätestens zum
13. Dezember d. J. portofrei einzusenden.
86.
Das Statistische Bureau ist beauftragt, die Prüfung und Zusammenstellung
der Zählungslisten vorzunehmen. — Die Gemeindevorstände werden angewiesen,
allen Anforderungen des Statistischen Bureaus, die zur Durchführung der Zäh-
lung an sie gestellt werden, sorgfältig und schleunig zu entsprechen.
Weimar, den 30. September 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.