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4.
Wählbar als Mitglied des Bezirksausschusses und als Stellvertreter ist jeder,
der nach 8 3 flgd. des Landtagswahlgesetzes als Landtagsabgeordneter wählbar ist,
mit der Maßgabe, daß zur Wählbarkeit der wesentliche Aufenthalt im Verwaltungs-
bezirke gehört. Die Wählbarkeit ist nicht auf die Mitglieder der Handelskammer
beschränkt.
5
Die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses liegt dem
Wahlvorstand ob, der aus dem Vorsitzenden der Handelskammer und zwei von
ihm aus der Zahlder Kammermitglieder bestimmten Beisitzern gebildet wird.
6.
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist vom Syndikus der Handels-
kammer ein Protokoll aufzunehmen und am Schlusse des Wahltermins nach
Genehmigung von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Aus dem Protokoll müssen die Namen derjenigen Kammermitglieder ersichtlich
sein, die ihre Stimme abgegeben haben.
7.
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Bezirks-
ausschusses, nach Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm-
zettel. Die für ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern
versehen, dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind,
die zur Ungültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in
Papier einzuschlagen und als Beilage dem Protokoll beizufügen.
8.
Die Wahlhandlung wird geschlossen, sobald die anwesenden Kammermitglieder
ihre Stimme abgegeben haben. Der Schluß darf nicht früher als eine halbe
Stunde nach Eröffnung der Wahlhandlung erfolgen.
9.
Als gewählt zum Bezirksausschußmitgliede bezw. Stellvertreter gilt derjenige,
welcher über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute
Stimmenmehrheit).