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4.
Wählbar als Mitglied des Bezirksausschusses und als Stellvertreter ist jeder,
der nach 8 3flgd. des Landtagswahlgesetzes als Landtagsabgeordneter wählbar ist,
mit der Maßgabe, daß zur Wählbarkeit der wesentliche Aufenthalt im Verwaltungs-
bezirke gehört. Die Wählbarkeit ist nicht auf die Mitglieder der Landwirtschafts-
kammer beschränkt. 5
Die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses liegt dem
Wahlvorstand ob, der aus dem Vorsitzenden der Landwirtschaftskammer und zwei
von ihm aus der Zahl der Wahlberechtigten bestimmten Beisitzern gebildet wird.
6.
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist vom Sekretär ein Protokoll
aufzunehmen und am Schlusse des Wahltermins nach Genehmigung von den Mit-
gliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Aus dem Protokoll müssen die Namen derjenigen Kammermitglieder und Stell-
vertreter ersichtlich sein, die ihre Stimme abgegeben haben.
7.
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Bezirksaus-
schusses, nach Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm-
zettel. Die für ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Num-
mern versehen, dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben
sind, die zur Ungültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind
in Papier einzuschlagen und als Beilage dem Protokoll beizufügen.
8.
Die Wahlhandlung wird geschlossen, sobald die anwesenden Kammermitglieder
und Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Der Schluß darf nicht früher
als eine halbe Stunde nach Eröffnung der Wahlhandlung erfolgen.
9.
Als gewählt zum Bezirksausschußmitgliede bezw. Stellvertreter gilt derjenige,
welcher über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute
Stimmenmehrheit).
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird sofort in dem-
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