Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

311 
3. 
Die Abstimmung ist geheim. An ihr nehmen nur die anwesenden Bürger— 
meister teil. Das Wahlrecht wird von ihnen in Person durch Stimmzettel ohne 
Unterschrift ausgeübt, die in einer Wahlurne gesammelt werden. Jeder Bürger- 
meister hat eine Stimme, Stellvertretung ist unzulässig. 
Bezirksausschußmitglied und Stellvertreter werden in einem ungetrennten Wahl- 
gange dergestalt gewählt, daß der erste der auf dem Stimmzettel angegebenen Namen 
für das Mitglied, der zweite für den Stellvertreter gilt. Ist nur ein Name an- 
gegeben, so gilt dieser für das Mitglied; sind mehr als zwei Namen angegeben, so 
gelten nur die beiden ersten. 
Vor Beginn der Abstimmung hat der Wahlleiter den Wahlberechtigten Ge- 
legenheit zu geben, sich in seiner Abwesenheit über die Wahl zu beraten. 
4. 
Wählbar als Mitglied des Bezirksausschusses und als Stellvertreter ist jeder, 
der nach § 3 flgd. des Landtagswahlgesetzes als Landtagsabgeordneter wählbar ist, 
mit der Maßgabe, daß zur Wählbarkeit der wesentliche Aufenthalt im Wahlbezirke, 
d. h. also Bürgermeisterwahlbezirke, gehört. Die Wählbarkeit ist nicht auf die Bürger- 
meister beschränkt. 6 
Die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses liegt dem 
Wahlvorstand ob, der aus dem Bezirksdirektor oder seinem Stellvertreter als Vor- 
sitzenden und zwei von dem Vorsitzenden aus der Zahl der Wahlberechtigten be- 
stimmten Beisitzern gebildet wird. 
6 
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist von einem durch den Wahl- 
leiter zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen und am Schlusse 
des Wahltermins nach Genehmigung von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu 
unterschreiben. 
Aus dem Protokoll müssen die Namen derjenigen Bürgermeister ersichtlich 
sein, die ihre Stimme abgegeben haben. 
7. 
Der Wahlvorstand entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Bezirksaus- 
schusses nach Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.