313
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Hachsen.
Nummer 41. 90 Weimar. 31. Oktober 1910.
Juhalt: Verordnung über die Ausbildung und Prüsung der Großherzoglichen Forstverwoltungsbeamten vom
14. September 1910, Seite 313. — Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über
die Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten vom 14. September 1910,
Seite 324.
Verordnung
über die
Ausbildung und Prüfung
der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten.
Vom 14. September 1910.
[(114] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
werden unter Aufhebung der Verordnung über Ausbildung und Prüfung der Forst-
verwaltungsbeamten vom 30. Juli 1896 die nachstehenden Vorschriften über die
Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten erlassen.
I. Allgemeine Erfordernisse
zum Eintritt in den staatlichen Forstverwaltungsdienst.
§ 1.
Die Befähigung zum Forstverwaltungsdienst im Großherzogtume wird durch
Ablegung zweier Prüfungen erlangt. 1
Der ersten Prüfung hat eine praktische und wissenschaftliche Ausbildung im
Forstfach und in seinen Hülfswissenschaften, der zweiten Prüfung ein Vorberei-
tungsdienst von mindesteus vierjähriger Dauer voranzugehen.
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